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1. Grundriß der deutschen und bayrischen Geschichte - S. 67

1878 - Würzburg : Stahel
§ 30. Das Interregnum. 67 Justinianischen Rechts eingefürt, in der Folge dann das gesamte römische Civilrecht, das sich als „gemeines Recht" einbürgerte. Gleichwol entwickelte sich das deutsche Privatrecht fort, namentlich in Bezug aus Familien- und Erbverhältnisse. So entstanden Land-, Provinzial-, Stadt- und Fa-milienrechte, denen gegenüber das.römische Recht nur eine aushelfende Geltung für jene Fälle hat, für die sich Bestimmungen im deutschen Privatrechte nicht auffind en lassen. § 30. Das Interregnum 1254—1273. 1254-127? Inhalt : 1) In der Periode des Interregnums regieren, nach dem Tode Wilhelm's von Holland, Richard von Cornwallis und Alfons von Castilien gleichzeitig. 2) Das Faustrecht greift immer mehr um sich. 3) Die Femgerichte steuern indessen jenen gewalttätigen Zuständen; 4) ebenso die Städteeinungen, namentlich die Hansa (1241), der rheinische Städtebund (1254) und die schwäbische Einung (1376), die sich gegen Angriffe verteidigen und für Sicherheit auf Land- und Wasserwegen sorgen. 1. Kaiser des Z wisch en reich s. In der Periode des Interregnums waren wol einzelne Fürsten dem Namen nach Kaiser, nicht aber in Wirklichkeit, da sie keinen Einfluss hatten. Wilhelm von Holland konnte sich weder wärend Konrad's Abwesenheit in Italien, noch nach dessen Tod behaupten und fand bereits 1256 im Kampfe gegen die Friesen den Tod. Nun mochte kein deutscher Fürst mehr die Krone annehmen, und so kam es, dass die eine Partei 1257 den englischen Prinzen Richard von Cornwallis, die andere 1258 den König Alfons X., den Weisen, von Castilien erhob. Letzterer kam nie, der erstere nur selten nach Deutschland, das somit faktisch one König war. 2. Das Faustrecht. In dieser Zeit der Anarchie erlangte das Recht des Stärkeren, das Faustrecht, Geltung, und so lagen denn die weltlichen und geistlichen Großen unter sich und mit den Städten, die sich gleich den Fürsten nun in Bündnisse oder Einungen zusammenschlossen, in beständiger Fehde. Am ärgsten trieb es der niedere Adel. Dieser war so tief gesunken, dass er es ritterlich fand, den fleißigen Bürger, den reisenden Kaufmann von seinen „Raubburgen" aus zu überfallen und auszuplündern oder bis zur Bezaluug eines Lösegeldes gefangen zu halten. 3. Die Femgerichte. Um den rohen Raufgeist des Adels zu bändigen, bildeten sich in Deutschland, wo das Faustrecht am schwersten zu bezwingen war, weil so viele Landesherren und Gebiete bestunden, Gerichte, die bald von großer Bedeutung wurden. Es waren die Femgerichte. Jedes Gericht (Freistul) war mit einem Freigrafen und sechs Freischöppen besetzt. Die Freistüle eines Landes stunden unter dem Stnlherrn, dem Landesherrn, sämtliche Stnlherren unter dem Kaiser oder seinem Stellvertreter, dem Erzbischof von Köln und Herzog von Westfalen, wo die Femgerichte zuerst auftauchten. Jeder unbescholtene Freie konnte Mitglied, „Wissender", sein und erfur dann die Losung, das „Notwort". Letzteres blieb Geheimnis, weshalb man die neuen Gerichte, 5*
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