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1. Grundriß der deutschen und bayrischen Geschichte - S. 184

1878 - Würzburg : Stahel
184 § 89. Der deutsche Krieg. Wärend die siegreiche Armee gegen Wien vorrückte, traf die überraschende Nachricht ein, der Kaiser von Oesterreich habe, trotz des Sieas semer „Südarmee" unter dem Erzherzog Albrecht bei Custozza (24. Juni), ganz Venetien den: Kaiser Napoleon abgetreten und sein Heer aus Italien abberufen, um es gegen die Preußen zu verwenden. Aber noch ehe ein letzter Hauptkampf begann, kam unter französischer Vermittelung der Waffenstillstand zu Nikols bürg zu stände, dem der Desinitivfriede zu Prag (23- August) folgte. Oesterreich trat jetzt aus dem deutschen Bunde aus, willigte in die Gründug eines norddeutschen Bundes durch Preußen, wie in die Annexion von Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Cassel, Nassau und Frankfurt und trat Venetien an Italien ab. Die Verhältnisse der deutschen Staten südlich vom Main zum norddeutschen Bunde sollten durch besondere Verträge geregelt werden. Nach der Kapitulation der hannoverschen Armee suchte General Vogel von Falkenstein die süddeutschen Bundestruppen über die Mainlinie hinauszudrängen. Er schlug die Bayern bei Dermbach, Hünfeld, bei K i s s i n g e n u n d H a m m e l b u r g (10. Juli). Nachdem Prinz Karl über den Main zurückgegangen war, warf sich Vogel von Falkenstein sofort auf das 8. Bundescorps. Dem Siege Göben's bei Laufach und A schasse n-b u r g folgte der Einzug in Frankfurt a/M., von wo der Rest des Bundestags nach Augsburg geflohen war. Als dann Vogel von Falkenstein nach Böhmen abberufen ward, bekam General Manteuffel den Oberbefehl, drängte die Württembergs bei Tauberbischofsheim zurück und machte die endlich erfolgte Vereinigung der beiden Bundescorps durch die Siege bei Helm stadt, Utting en und Roßbrunn unwirksam. Nachdem auch Würzburg und Nürnberg, letzteres durch den Großherzog von Mecklenburg, besetzt waren, kam ein Waffenstillstand zu stände, welcher den Krieg auf dem westlichen Schauplatze beendigte. Diesem folgten Friedensschlüsse mit Württemberg, Baden, Bayern und Hessen-Darmstadt, welche Staten ein Schutz- und Trutzbündniss mit Preußen abschlössen und durch ein Zollparlament mit dem Nordbunde in Berürung traten. 1867 begann die Constituirung des norddeutschen Bundes, indem von einem aus direkten Walen mit allgemeinem Stimmrechte hervorgegangenen constituirenden Reichstage ein Verfassungsentwurf genehmigt und von den Einzellandtagen bestätigt wurde. Derselbe bestimmt den König von Preußen als Bundespräsidenten mit dem Rechte, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, und erteilt ihm als Bundesfeldherrn den Oberbefehl über die gesamte norddeutsche Wehrkraft zu Land und zu Wasser. Ihm stehen Bundesrat und Reichstag als die gesetzgebenden Faktoren zur Seite. Die von ihnen beschlossenen Bundesgesetze gehen den Landesgesetzen voran und erstrecken sich über das Zoll-, Pass-,' Post-, Eisenban-, Telegraphen- und Münzwesen, über Maß und Gewicht, Heimats - und Handelsrecht. Der Bundesrat wird durch die Vertreter der zum Nordbunde gehörigen Regierungen unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers gebildet; der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Walen auf 3 Jare durch geheime Abstimmung hervor.
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