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1. Leitfaden der preußischen Geschichte - S. 148

1892 - Berlin : Simion
148 — deutschen Bürgerschaften. Daher verliehen die Grafen von Hol-stein ihren Städten (Oldenburg, Plön, Itzehoe, um 1240 Kiel, dann Rendsburg) gern das reichliche Lübecker Recht. Auf dem Lande erhielt sich die Volksfreiheit am kräftigsten bei den Bauern in Ditmarschen (zwischen den Mündungen der Elbe und Eider). Zur Verteidigung der Eidergrenze hatten die dänischen Könige schon im 11. Jahrhundert Prinzen ihres Hauses als Herzoge von Süderjütland in Schleswig (dänisch Hethaby) eingesetzt; diese nahmen allmählich eine unabhängigere Stellung an, und nachdem Herzog Erich von Schleswig mit Hilfe der Holsteiner die Truppen seines Vetters, des dänischen Königs Erich, in der Schlacht auf der Loheide bei Schleswig 1261 besiegt hatte, mußte sich Dänemark mit der Lehnshoheit über das Herzogtum Schleswig begnügen. Die Schaueuburger hinderten auch ferner, daß Schleswig an Dänemark fiel, und als König Christoph Ii. es an sich reißen wollte, schlug ihn der Graf „Gerbard der Groke von Holstein-Rendsburg wieder hinans^lm) und'eignete "sich dann selber die Herrschaft hier an; unter feiner Regierung wurde das Deutsche in Schleswig die Amtssprache. Die Dänen wußten sich zuletzt seiner nicht anders zu erwehren als durch Meuchelmord (1340). Doch behaupteten sich Gerhards Söhne im südlichen Schleswig, und sein Enkel Gerbard Vi. erwarb 1386 von der dänischen Königin Margareta diebemnung mit ganz Schleswig als einein erblichen Herzogtum. Gerhard Vi. gelang es auch, die Friesen, die damals von schweren Fluten (den „Manntränken") großes Unglück litten, zu unterwerfen; als er ((bet ebenso den Ditmarschen die Freiheit nehmen wollte, wurde er von diesen besiegt und erschlagen (1404). Seine Nachkommen bestanden um Schleswig harte Kämpfe mit den Königen der skandinavischen Union, behaupteten sich aber, besonders mit Hilfe der Hansa, in ihrem Besitz und Recht. Die Vereinigung Schleswigs mit Holstein war der Verbreitung des Deutschtums in den dänischen Gegenden Schleswigs nützlich, gereichte aber auch den Ständen beider Lande zum großen Vorteil, da dieselben durch Zusammenhalten ihre Vorrechte und Freiheiten besser wahren konnten. Darum, als die Rends-burger Linie des Hauses Schauenbura 1459 mit Adolf Viii. aus-.Harb, und nun in Schleswig nach dänischem Lehnsrecht (welches weibliche Erbfolge zuließ) Adolfs Neffe, Christian von Oldenburg, den die Dänen 1448 zum Könige gewählt hatten, in Holstein aber, wo deutsches Lehnsrecht galt, ein anderer Verwandter erbberechtigt war, zogen die Stände der beiden Lande es vor, einen gemeinsamen Herrn zu wählen, und zwar entschieden
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