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1. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in Präparandenanstalten - S. 313

1896 - Breslau : Hirt
Friedrich Wilhelm Iv. 313 eine zügellose Volksherrschaft die Oberhand, unter welcher in der nächsten Zeit viel Unheil geschah. Zugleich waren die Blicke aller auf Frankfurt a. M. gerichtet. Hier trat in der Paulskirche die aus freien Wahlen des Volkes hervorgegangene deutsche Nationalversammlung zusammen, um eine neue Verfassung Deutschlands zu beraten. Als dieselbe vollendet war, bot die Nationalversammlung Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen die deutsche Kaiserkrone an. Dieser aber wollte die Kaiserwurde nicht aus den Händen des Volkes allein, sondern nur im Einverständnis mit allen Fürsten Deutschlands annehmen, und da solches ohne Gewalt nicht zu erreichen gewesen wäre, lehnte er die Krone ab. Infolgedessen löste die Nationalversammlung sich bald auf. Seinem eigenen Lande aber gab der König in Verbindung mit den Abgeordneten in Berlin eine neue Verfassung, dieselbe, welche mit geringen Änderungen noch 1850 heute besteht. Preußen bildet seitdem eine beschränkte Monarchie. Der König führt den Oberbefehl über das Heer; er hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes. Der König hat das Recht der Begnadigung; die Person des Königs ist unverletzlich. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt; die erste ist das Herrenhaus, die zweite das Abgeordnetenhaus, die zusammen den Landtag bilden. Zum Herrenhause gehören im ganzen 269 Mitglieder und zwar außer den großjährigen Prinzen des Königlichen Hauses solche Mitglieder, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit oder für die Zeit beruft, in welcher sie ein bestimmtes Amt bekleiden. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Mitgliedern, welche vom Volke gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist; wählbar ist jeder wahlberechtigte Preuße, der 30 Jahre alt ist und wenigstens ein Jahr dem Staate angehört hat. Die Wahl ist eine offene und mittelbare, d. H. die „Urwähler" nennen mündlich den Namen derjenigen, welche als „Wahlmänner" den Abgeordneten wählen sollen. Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen; diese erlangen aber erst Gesetzeskraft, nachdem sie von dem Landtage genehmigt und vom Könige unterschrieben und veröffentlicht worden sind. c. Die späteren Jahre der Regierung Friedrich Wilhelms Iv. brachten für Preußen manches Segensreiche. Für Handel und Gewerbe wurde ein eigenes Ministerium eingesetzt; die Anwendung der Dampfkraft rief große Fabrikstädte, wie Essen, Elberseld-Barmen, Solingen n. a., ins Leben, und die preußische Industrie hob sich derartig, daß ihre Erzeugnisse auf den Weltausstellungen zu Paris und London eine ehrenvolle Stelle einnahmen. Weite Eifenbahnstrecken und Telegraphenlinien wurden angelegt, der Postverkehr erleichtert, die Fluß- und Seedampfschiffahrt vermehrt. Da sich im dänischen Kriege (1849) die Notwendigkeit einer deutschen Kriegsflotte herausgestellt hatte, erwarb der König (1853) von dem Großherzogtum Oldenburg ein Gebiet an der Nordsee zur Anlage eines Kriegshafens, der später den Namen Wilhelmshaven
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