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1. Kaisers Bilder und Lebensbeschreibungen aus der Weltgeschichte - S. 71

1906 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
31. Gerichtswesen im Mittelalter. 71 überall hoch herging und zu der sich die Bauern gegenseitig einluden. Dazu kamen dann noch die Familienfeste, namentlich die Hochzeiten, die mit vielem Aufwand an Essen und Trinken gefeiert wurden. 31. Gerichtswesen im Mittelalter. 1. Die Gesetze. Noch immer galten die alten Volks rechte, die zur Zeit der Karolinger aufgezeichnet worden waren. Lesen konnte diese lateinisch geschriebenen Gesetze freilich nur noch der Geistliche; alle anderen waren des Lesens nicht kundig und behielten die Rechtssprüche im "Gedächtnis. — Daneben bildeten sich auf Grund des Herkommens ländliche Hof- und Dien st rechte aus, die das gegenseitige Ver-hältnis zwischen dem Grundherrn und seinen zu einem Hofe gehörenden unfreien Leuten regelten. — Im 13. Jahrhundert entstanden zusammen-fassende Aufzeichnungen der geltenden Gesetze. Das bedeutendste dieser Gesetzbücher ist der Sachsenspiegel (um 1235 entstanden), der für ganz Norddeutschland Geltung erlangte und auch in Süddeutschland Einfluß gewann; eine Bearbeitung desselben unter Berücksichtigung der süddeutschen Verhältnisse ist der Schwabenspiegel (um 1275 entstanden). — In den Städten galten besondere Gesetze. Das älteste Stadtrecht ist das der Stadt Soest in Westfalen; durch Heinrich den Löwen wurde das Soester Stadtrecht auf Lübeck übertragen, und dieses lü bis che Recht galt für alle Städte an der Ostseeküste. Im norddeutschen Binnenlande wurde das Magdeburger Recht von großer Bedeutung. Die rheinischen Städte folgten dem kölner, die süddeutschen und schweizer Städte dem freiburger Recht. 2. Die Gerichte. Der Landesherr war oberster Richter in seinem Gebiete; er oder sein Vertreter hielt auch das oberste Gericht, das Landgericht, ab. Das war ein sogenanntes ungebotenes Ding, Las an bestimmten Tagen ein-, zwei- oder dreimal im Jahre stattfand und in dem die schweren Verbrechen abgeurteilt wurden. Öfter wurden die gebotenen Dinge oder Zentgerichte abgehalten, die einen kleineren Bezirk umfaßten und von einem Unterbeamten des Landesherrn, ursprünglich dem Zentgrafen, geleitet wurden. Für die unfreien Leute des Grundherrn bestanden Hofgerichte. — Das Urteil fand in den ungebotenen und gebotenen Dingen die ganze Gerichtsgemeinde; doch kam es immer mehr ans, dafür Schöffen oder Geschworene zu wählen. Gerichts statten waren immer noch die alten Versammlungsplätze, die Mahlstätten (wovon sich der Ausdruck „Mahl", als der befriedete Ort, wo man nicht gefangen ober angegriffen werden darf, noch im Kinderspiel erhalten hat). Als solche bevorzugte man allgemein sichtbare, freie Punkte, wie kahle Hügel, Kreuzwege, Brücken, den Platz vor der Kirche ober vor der Schmiebe. Daß bort ein großer schöner Banm stanb, war schon wegen Sonne nnb Regen erwünscht; gewöhnlich war es die Littbe, aber auch Nußbaum, Ulme, Eiche kamen als Gerichtsbäume vor. Bald brachte man auch Schutzbächer an, und sobalb man geeignet gebeckte Räume
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