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1. Kaisers Bilder und Lebensbeschreibungen aus der Weltgeschichte - S. 88

1906 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
88 39. Maximilian I. (1493-1519). Der ewige Landfriede sollte dem Faustrecht ein Ende machen. Noch immer maßten sich bis dahin Fürsten, Ritter und Städte das Recht an, ihren Feinden Fehde anzusagen, so daß Deutschland beständig voll kleiner Kriege, Überfall, Raub und Mord war. Um die Gerichte kümmerten sich die Starken nicht, um den Kaiser wenig. Das sollte endlich anders werden: Maximilian gebot ewigen Landfrieden. Wenn künftig einer eine Sache wider den andern hatte, so sollte er ihn verklagen. Zn dem Ende setzte Maximilian für die reichsunmittelbaren Herren einen eigenen Gerichtshof, das Reichskammergericht zu Frankfurt, ein. Dieses war nun der höchste Gerichtshof des Reichs. Damit die Urteile des Reichskammergerichts auch gehörig vollstreckt werden könnten, teilte der Kaiser Deutschland in zehn Kreise; wollte der Verurteilte sich nicht fügen, so mußte die Mannschaft des Kreises wider ihn ausziehen. Anfangs konnten zwar der ewige Landfriede und das Reichskammergericht nicht zur Kraft kommen; aber allmählich ging es besser, und die Störenfriede wurden gebändigt. So half Maximilian selbst das entartete Rittertum zu Grabe tragen. 3. Der „Gemeine Pfennig". Zur Bestreitung der Ausgaben des Reichs, z. B. für das Heer, zur Besoldung der Beamten usw., sollte eine allgemeine Reichssteuer, der Gemeine Pfennig, erhoben werden. Wer 1000 Gulden (der Gulden etwas über acht heutige Mark wert) besaß, sollte einen Gulden steuern, wer 500 Gulden hatte, steuerte einen halben Gulden, die Ärmeren leisteten je 24 zusammen einen Gulden Steuer. Steuereinnehmer und Veranschlager des Vermögens sollten die Pfarrer sein; diese hatten die gezahlten Gelder an die Schatzmeister abzuliefern. Der Gemeine Pfennig war die erste regelmäßige Steuer, die bei uns erhoben wnrde. Der Gedanke war vortrefflich. Die Einrichtung der Reichssteuer brachte den einzelnen wieder in Verbindung mit dem Ganzen und gab ihm das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu einem großen Volke. Aber er war damals noch nicht durchzuführen; der König konnte es nicht durchsetzen, daß überall im Reiche diese Steuer gezahlt wurde, und bald wurde ihre Erhebung wieder aufgegeben. 4. Die ständische Regierung. Die Fürsten des Reiches hatten dem Kaiser die Erhebung des Gemeinen Pfennigs nur unter der Bedingung erlaubt, daß er ihnen eine Mitwirkung bei der Regierung gestattete. Neben dem Kaiser sollten die Reichsstände mit an der Spitze der Verwaltung des Reichs stehen. Zu den Reichsständen gehörten die Kurfürsten, die Fürsten und die Reichsstädte. Und wie hier im Reiche, so wollten in den einzelnen Ländern die Landstände Anteil an der Regierung ihres Landes haben. Zu den Landständen gehörten die höheren Geistlichen (d. H. die nichtfürstlichen Äbte, Domherren), der Landesadel und die Landstädte. Ihre Vereinigung hieß der Landtag. (Der Bauernstand hatte keinen Anteil an der Regierung.) So bildete sich im Reiche wie in den Einzelstaaten eine ständische Regierung, heraus. 5. Die Trennung der Schweiz vom Reiche. Aus der Einrichtung des Reichskammergerichts und des Gemeinen Pfennigs erwuchsen dem
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