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1. Kaisers Bilder und Lebensbeschreibungen aus der Weltgeschichte - S. 260

1906 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
260 107. Der Ausbau des Deutschen Reichs. artillerie und Fußartillerie. — Jeder wehrfähige Deutsche gehört 7 Jahre dem stehenden Heere an, davon dient er 2—3 Jahre bei der Fahne und die letzten Jahre bei der Reserve. Die folgenden 5 Jahre gehört er zur Landwehr ersten Aufgebots und dann bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres zur Landwehr zweiten Aufgebots. Alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören, bilden den Landsturm. 3. Neichsflotte. Mit der Gründling des Deutschen Reichs wurde auch eine Reichsflotte geschaffen, welche im Krieg und im Frieden ausschließlich unter dem Oberbefehl des Kaisers steht. Nach dem Flotten-gesetz von 1898 und 1900 soll die deutsche Flotte bis 1916 auf 38 Linienschiffe, 34 Kreuzer und 80 Torpedoboote gebracht werden. Die Bemannung dieser Kriegsschiffe zählt rund 34000 Mann. Für unsere Marine sind die beiden Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven eingerichtet. Die Verwaltung der Flotte liegt dem Reichsmarineamt ob. 4. Ausbau der deutschen Rechtseinheit. Die Einheit des Reichs führte auch zu einer Einheit des Rechts. Ein Strafgesetzbuch war schon vom norddeutschen Bunde geschaffen worden und wurde von diesem übernommen; vom 1. Januar 1872 an galt es für das ganze Reich. Im Jahre 1879 wurde eine Zivil- und Strafprozeßordnung geschaffen. Danach zerfallen die Gerichte in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Das oberste Gericht des Deutschen Reichs ist das Reichsgericht in Leipzig. Für die Aburteilung leichter Straffälle besteht bei jedem Amtsgericht ein Schöffengericht, das aus einem Richter und zwei Schöffen gebildet wird. Vergehen, welche nicht vor das Schöffengericht gehören, oder Strafsachen, gegen deren schöffengerichtliches Urteil Berufung eingelegt ist, kommen vor die Strafkammer des Landgerichts. Die schwersten Verbrecher werden von Dem Schwurgericht, das aus 3 Richtern und 12 Geschworenen besteht, abgeurteilt. Ihren Abschluß fand die Rechtseinheit durch das Bürgerliche Gesetzbuch, das von Rechtsgelehrten im Aufträge der Regierung fertiggestellt, dann vom Reichstage angenommen worden ist und seit dem 1. Januar 1900 Geltung hat. 5. Wirtschaftliche Einheit. Nun wurde Deutschland auch ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, das alle deutschen Staaten umfaßte; die beiden freien Reichsstädte Hamburg und Bremen waren die letzten, die in das Zollgebiet übertraten; erst seit 1888 gehören sie dem Zollverein an. Der Handel wurde erleichtert durch die Einheit von Münze, Maß und Gewicht, die 1873 eingeführt wurde. Zur Regelung des Geldverkehrs wurde die Reichsbank gegründet, die in allen größeren Städten des Reichs Zweiganstalten besitzt. 6. Reichspost und Reichstelegraph. Schon der norddeutsche Bund hatte mit den 17 Landespostverwaltungen aufgeräumt; der preußische Generalpostmeister Stephan verschmolz sie 1867 zu einem Postgebiet, zu der norddeutschen Bundespost. Diese wurde 1871 zur deutschen Reichspost erweitert. Das Postwesen wurde Reichs-
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