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1. Hauptbd. - S. 25

1896 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 25 — 20* Die Königs- und Grafengerichle. 1. Oberster Richter im Reiche war jetzt der Kaiser oder König, ihm allein stand Gewalt über Eigen und Lehen, Tod und Leben zu. Was früher die Volksversammlung galt,' war jetzt auf seine Person übergegangen. Sein Urteilsspruch war weder an bestimmte Gesetze, noch an bestimmte Zeit oder eine feste Stätte gebunden. Wo er auf seinen Pfalzen einkehrte, da richtete er. Unentbehrliches Mitglied dieses Gerichts war der Pfalzgraf, der den Gang der Verhandlung aufzeichnen mußte. Mit besonderer Vorliebe hielt in späterer Zeit der Kaiser dies Hofgericht an den Orten, wo die Reichsfnrsten zu gemeinsamer Beratung versammelt waren. Dort wurden unter Zustimmung der Fürsten schwere Verbrechen mit Tod oder Reichsacht bestraft. Dann hieß es: ... . „das urteilen wir und achten dich und nehmen dich von und aus allen Rechten und setzen dich in alles Unrecht, und wir teilen deine Hauswirtin zu einer wissenhaften Witwe und deine Kinder zu wahrhaftigen Waisen, deine Lehen dem Herrn, dein Erb und Eigen deinen Kindern, deinen Leib und dein Fleisch den Tieren in den Wäldern, den Vögeln in den Lüften und den Fischen in den Wassern. Wo ein jeglicher Mann Fried und Geleit hat, da sollst du keins haben, und wir weisen dich in die vier Straßen der Welt". 2. In den einzelnen Gauen hielten die Grafen über gewöhnliche Dinge Gericht. Das Gericht selbst hieß damals „Ding". Alle sechs Wochen berief der Graf die Dingpflichtigen zum „echten Ding" auf einer Mahlstatt seines Gaues. Dem Grafen zur Seite standen sieben Schöffen, angesehene Männer des Gaues, welche vou ihm erwählt waren, das Urteil finden zu helfen. Die Gemeinde gab ihre Zustimmung oder Abneigung kund, wie ehedem. Minder wichtige Angelegenheiten erledigte der Graf mit den Schöffen und den streitenden Parteien allein im „gebotenen Ding", zu welchem die Gemeinde weiter nicht geladen wurde. 3. Das Gottesurteil hatte seit der Einführung des Christentums eine erhöhte Bedeutung bekommen. Karl der Große hatte selbst befohlen, daß demselben Glauben beizumessen sei. Der alte gerichtliche Zweikampf wurde nur noch selten zum Beweise der Unschuld angewandt. An seine Stelle traten die Kreuzprobe, die Probe des siedenden Wassers, des glühenden Eisens und der Wassertauche. Bei der Kreuzprobe stellten sich die Gegner mit kreuzweise emporgestreckten Armen vor ein Kreuz; wer die Arme zuerst sinken ließ, hatte verloren. Wer Arm oder Hand unverletzt aus dem siedeuden Wasser zog, wer glühendes Eisen tragen oder barfuß einen glühenden Rost überschreiten konnte, ohne sich zu verbrennen, galt als schuldlos, ebenso derjenige, der lebendig aus dem Wasser kam, in welches er eine Zeit lang getaucht war. Die Strafen wurden sonst durch die Einführung des Christentums nicht gemildert, nur der heidnische Opfertod fiel fort.
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