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1. Altertum und Mittelalter - S. 92

1894 - Halle a.S. : H. Peter
— 92 — wo Latiner und Sabiner sich berührten, etwa drei Meilen von der Mündung des Flusses, halten sich Angehörige der beiden Stämme in drei verschiedenen Gemeinden angesiedelt, welche die Hügel Palatinus, Capitolinus, Quirinalis und Cölius umschlossen. Allmählich traten diese anfangs getrennten Gemeinden zu einer einzigen mit völlig gleichen Rechten zusammen, 758 und aus ihrer Vereinigung entstand Rom, dessen Gründung in das Jahr 753 verlegt wird und von der Sage mannigfach ausgeschmückt ist. Schon in frühester Zeit besaß Rom sestgeordnete Staatseinrichtungen. Der König war fast unbeschränkter Herr in der Volksgemeinde und entschied durch seinen Urteilsspruch über Leben und Tod wie über die Freiheit der Bürger und Unterthanen, weshalb ihm als Zeichen seiner Machtfülle die Victoren (Amtsdiener) Beile und Rutenbündel vorantrugen. In allen wichtigen Angelegenheiten holte er den Rat des Senats ein, der aus den Ältesten der verschiedenen Geschlechter gebildet wurde und anfänglich aus 100, später aus 300 Mitgliedern bestand. Zur Wahl oder Bestätigung eines Königs, zur Erlassung neuer oder Abschaffung alter Gesetze, zur Entscheidung über Krieg und Frieden sand sich auf dem Forum oder Markte auch die ganze Bürgerschaft zu einer Volksversammlung ein, doch nur um zu beschließen, nicht um Vorschläge zu machen. Die gesamte Staatsgemeinde zersiel zuerst in 10, dann in 30 Curieu oder Pflegschaften mit je 10 Geschlechtern, deren jedes eine größere oder geringere Anzahl von Familien umfaßte; nur wer einem der alten Geschlechter entstammte, genoß das volle Bürgerrecht und gehörte dem Stande der Patricier an. Neben diesen vollfreien Altbürgern gab es noch eine Menge halbfreier Leute, die Plebejer, welche teils Schutzbefohlene des Adels, teils unterworfene Bauern waren und weder in den Volksversammlungen mitstimmen noch ein Staatsamt bekleiden durften. Verbrechen oder Vergehen wurden nach dem Herkommen bestraft; auf grober Verletzung der öffentlichen Ordnung und des gemeinen Friedens stand der Tod, auf geringerer Schädigung der Person und des Eigentums eines andern körperliche Züchtigung oder Verlust an Geld und Gut. Besonders hart verfuhr das Gesetz gegen die Schuldner, die bei nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung mit Kindern und Habe dem Gläubiger verfielen und von diesem getötet oder zur Sklaverei verurteilt werden konnten. Ihren Göttern dienten die Römer der ältesten Zeit nicht in Tempeln, sondern in der freien Natnr auf Berghöhen, in heiligen Hainen, an sprudelnden Quellen, unter geweihten Bäumen. Erst bei fortschreitender Bildung durch größeren Ver-
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