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1. Teil 2 - S. 86

1911 - Leipzig : Dürr
— 86 — b) Wie wir heute in unserem Stadtrat besondere „Kommissionen" haben, gab es auch schon damals eine Arbeitsteilung innerhalb des Rates. So standen Kämmerer, Feuerherren, Bauherren, Mühlenherren, Marktherren, Forstherren, Fischherren, Wegeherren an der Spitze der entsprechenden Verwaltungszweige. Alle diese Ämter waren unbesoldet, nur der Stadtschreiber und die unter ihm stehenden Beamten empfingen Gehalt. Die Ausgaben der Städte waren oft ganz bedeutend, denn nicht nur, daß sie ihre Befestigungswerke zu unterhalten, kostspielige Geschütze zu beschaffen, zahlreiche Söldner auszurüsten hatten, errichteten die Städte auch Lagerund Kaufhäuser, Mühlen aller Art, Schlachthäuser, Gewandhäuser, Gerbereien, Webereien, Kranken- und Siechenhäuser usw. Um die Ausgaben bestreiten zu können, zu denen auch noch die Abgaben und außerordentlichen Beiträge kamen, die sie an den König und den Landesherrn zu entrichten hatten, erhoben die Städte von den Bürgern eine Steuer von deren Besitztum, daneben noch eine indirekte Steuer, das Ungeld, die zunächst auf Getränke, später auch auf Lebensmittel gelegt wurde. c) Der Rat der Stadt sorgte für die äußere Sicherheit, für Ruhe und Frieden, für Schutz gegen Feuersgefahr, für gute Herstellung der Bauten, für Schutz in Krankheiten. Ebenso ließ er es sich angelegen sein, daß den Bürgern die Nahrung gut und nicht zu teuer geliefert wurde, die Handwerker und Kaufleute sie ehrlich bedienten und nicht übervorteilten, andrerseits schützte man den Handwerker gegen Verteuerung seiner Rohstoffe, gegen den Wettbewerb durch auswärtige Erzeugnisse, wie sie der Handel mit sich brachte, und den einheimischen Kaufmann gegen den Wettbewerb des fremden. Der Stadtrat sorgte für rechtes Maß und Gewicht sowie für gute Münze. Endlich kümmerte sich die Obrigkeit auch um das Wohl der Bürger, indem sie die Sinnlosigkeit und den allzu großen Lebensgenuß bekämpfte. ch^Der Stadtrat war nicht nur Verwaltungsbehörde, sondern zugleich auch Gerichtsbehörde für die Stadt. Da das in der Stadt geltende Recht schriftlich festgestellt war, so hatte die Rechtsprechung eine sichere und feste - Grundlage. Jeder Bürger mußte sein Recht beim Stadtrat suchen und sich mit dessen Urteil begnügen, wem das nicht behagte, der konnte seiner Wege ziehen. Das heillose Fehderecht, wie es auf dem Lande herrschte, wurde in der Stadt nicht geduldet. Auch nach außen htn, selbst in weite Fernen, vertraten die Städte Rechte und Ansprüche ihrer Bürger. Diese Verhältnisse übten eine große Anziehungskraft auzv deshalb erfolgte ein andauernder Zudrang vom Lande her, wobei allerdings auch manch unsauberer Geselle, der draußen seiner harrenden Gerechtigkeit zu entgehen suchte, in die Stadt kam. e) Die Stadtverwaltungen hatten manche Sorgen, obenan besonders diejenige, die Stadt bei ihren Freiheiten und Vorrechten dem Landesherrn oder dem Kaiser gegenüber zu erhalten. Alle Städte hatten gleichmäßig ihre liebe Not mit dem umwohnenden Adel und Herrentum; nur zu oft
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