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1. Teil 2 - S. 129

1887 - Hannover : Helwing
Heinrich Iv. 129 Durch besondere Gesandte und besonders durch die Mönche ließ er das gemeine Volk so gegen die verheirateten Priester aufreizen, daß diese an manchen Orten gemißhandelt wurden. Etwa hundert Jahre später war das Gesetz allgemein durchgeführt. Das dritte und wichtigste Gesetz war gegen die Lai eninvestitur gerichtet. Äbte und Bischöfe wurden nämlich wie Lehnsleute angesehen; denn mit ihrem Amte empfingen sie zugleich große weltliche Besitzungen. Wie die weltlicken Lehnsleute als Zeichen der Belehnung eine Fahne, so erhielten Äbte und Bischöfe als solches Zeichen Ring und Stab, und das nannte man Investitur, d. i. Bekleidung. Der Ring deutete die Vermählung mit der Kirche, der Stab das geistliche Hirtenamt an. Bisher war diese Belehnung durch die weltlichen Fürsten erfolgt. Gregor Vii. bedrohte nun alle Geistlichen mit dem Bann, welche sich von einem Laien die Investitur erteilen ließen, desgleichen die Fürsten und Herren, welche sie erteilten; nur dem Papste sollten jene ihre Erhebung verdanken, nur ihm den Eid des Gehorsams leisten. Durch dieses Gesetz wurde allerdings mancher Mißbrauch verhindert, der bisher mit der Übertragung geistlicher Ämter an Unwürdige — meistens durch Simonie — getrieben war; aber es wurden durch dasselbe auch die Rechte der weltlichen Fürsten verletzt. Die deutschen Erzbischöfe und Bischöfe beherrschten Gebiete von dem Umfange eines Königreichs oder Herzogtums, und manche Abteien oder Klöster übertrafen an Land und Einkünften Grafschaften und Fürstentümer. Der deutsche König fand in den geistlichen Lehnsträgern seine Hauptstütze; sie führten nicht nur die Reichsgeschäfte, sondern stellten auch einen ansehnlichen Teil des Reichsheeres. Die Durchführung des Gebots der Laien-inveftitur hätte den Papst zum Herrn über den dritten Teil aller Güter der christlichen Länder gemacht und die Lehnspflicht der geistlichen Fürsten aufgehoben. Aber Gregor wollte die Kirche nicht allein neben, sondern über die höchste weltliche Macht stellen; sie sollte nur Gott und sein Gesetz über sich haben. Unter ihr sollten alle christlichen Staaten als Glieder eines Leibes bestehen bleiben, sich aber nur auf das weltliche Regiment beschränken; die weltlichen Fürsten sollten von dem Papste als dem Statthalter Christi auf Erden abhängen; er sollte ihr Schiedsrichter und oberster Lehnsherr sein. Wie der Mond sein Licht von der Sonne erhält, so sollten Kaiser und Könige vom Papste abhängig sein. „Wenn ihr," so sprach Gregor (1080) zu seinen versammelten Bischöfen, „über Geistliches richtet, wieviel mehr müßt ihr nicht über Weltliches Macht besitzen!" Heinrich Iv. hatte bisher bei der Einsetzung von Bischöfen nicht immer, wie sein Vater, die Würdigsten gewählt, sondern oft seinen eigenen Vorteil dabei im Auge gehabt; seine Räte hatten sich auch von einigen Bewerbern um geistliche Ämter Geld zahlen lassen. Der Papst that deshalb mehrere deutsche Bischöfe und einige Räte des Königs in den Bann; aber Heinrich ließ sie trotzdem in ihren Ämtern. Dagegen hielt er viele Bischöfe und weltliche Fürsten, welche an dem Aufstande der Sachsen teilgenommen hatten, noch immer gefangen, so daß sich zuletzt die Sachsen um Hülfe an den Papst wandten. Dieser ließ Heinrich ermahnen, die Gefangenen freizugeben, und da dies nichts fruchtete, schrieb er ihm 1075, als Heinrich Gesandte nach Rom schickte, um wegen der Kaiserkrönung Verhandlungen anzuknüpfen, er solle seine gebannten Räte entlassen, sich durch die Investitur keine Eingriffe in die Rechte der Kirche erlauben und für seine bisherigen Vergehen Hossmeyer und Hering, Handbuch. 2. Teil. 9
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