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1. Von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart - S. 31

1912 - Langensalza : Beltz
Der Entscheidungskampf im deutschen Kriege 1866. 31 Auf den Wunsch Sr. Maj. des Kaisers von Österreich, erklärt Se-Maj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die günstige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Maj. dem Könige von Sachsen abzuschließenden besondern Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Maj. der Kaiser von Österreich, die von Sr. Maj. dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen. . . anzuerkennen. Seine Maj. der Kaiser von Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teiles der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von vierzig Million nen preußischer Taler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, die Se. Maj. der Kaiser von Österreich laut Art. 12° des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Her-zogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, die die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit fünf Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur zwanzig Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben." Inhaltsangabe: Der Friede zu Prag. Erweiterung: Die Verbindung des Norddeutschen Bundes mit dem Staatenverein südlich des Mains kam an demselben Tage zustande. Es wurde in dem „Bündnis Preußens mit den süddeutschen Staaten" bestimmt: „Zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Bayern (und den übrigen Herrschern Süddeutschlands> wird hiermit ein Schutz- und Trutzbündnis abgeschlossen. Die Vertragschließenden versichern sich gegenseitig die Unverletzlichkeit des Gebietes ihrer Länder und verpflichten sich, im Falle eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen. Se. Majestät der König von Bayern überträgt für diesen Fall den Oberbefehl über seine Truppen Sr. Maj. dem Könige von Preußen... Die Bestätigung des vorstehenden Vertrages erfolgt gleichzeitig mit der Bestätigung des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Frieoens-vertrages. . . Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrist und ihrem Siegel zu versehen. So geschehen zu Berlin, den 22. August 1866. von Bismarck usw." Inhaltsangabe :Der Abschluß eines Schutz - undtrutz-bündnisses zwischen Preußen und Süddeutschland. Besprechung und Vertiefung.
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