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1901 -
Halle
: Gesenius
- Autor: Spielmann, Christian
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Höhere Schule, Mittelschule, Volksschule
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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2. Glaubensfriede, zugleich Volksfriede und sein Segen.
^ M a, «1 f •*»£_• k s Unterschiede: Sicherung der ®et Augsburger 3mtgmn§fneb=. Glaubenssreiheit.
Der Westfalische Friede. ^Nächstenliebe, Duldsamkeit.)
3. Karl V. 1509, und Ferdinand Iii., 1648. Beschränkung der Kaiser-
rechte.
_. , f ant Ausgange der Stauferzeit,
Stande | 6eim Westsälischen Frieden
4. Die Einmischung der Fremden in Deutschlands Geschicke, hervorgerufen
durch ihre Festsetzung in Deutschland,
durch die Sonveränetätsrechte der deutschen Stände.
5. Die Änderungen im Kriegswesen und in der Kriegführung.
6. Die Änderungen im sozialen und wirtschaftlichen Leben.
Ii. Historisches Ausgesondertes.
Der Große oder Dreißigjährige Krieg. 1618—1648.
Der Westfälische Friede zu Münster (und Osnabrück). 1648. Bestimmungen:
a) Gebietsveränderungen.
Frankreich erhält das Oberelsaß, die Gegend um Hagenau, Metz, Toul und Verdun.
Schweden erhält Vor- und Mittelpommern und Rügen, Bremen, Verden, Wismar.
Schweiz und Niederlande werden für frei erklärt. Brandenburg erhält Hinterpommern, Halberstadt, Minden, Kammin und die Anwartschaft auf Magdeburg.
Sachsen behält die Lausitz.
Baiern behält die Oberpfalz.
Mecklenburg erhält Schwerin und Ratzeburg.
Heffen-Kassel erhält Hersfeld und Schaumburg und eine Geldentschädigung.
Alle vertriebenen protestantischen Fürsten kehren zurück.
b) Religionsangelegenheiten.
Katholiken, Lutheraner und Reformierte stehen rechtlich gleich. Alle übrigen Religionsgemeinschaften werden nicht geduldet. Das Restitutionsedikt wird aufgehoben.
Der Glaubenswechsel des Fürsten bedingt nicht den der Unterthanen.
Der Kaiser allein kann keine Religionsgesetze erlassen.
Das Reichskammergericht wird mit Katholiken und Protestanten besetzt.
Die Andersgläubigen leiden in ihren Rechten und Geschäften keinen Nachteil.