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1. Abriss der neuesten Geschichte - S. 9

1875 - Mainz : Kunze
9 1819 der Bundestag sich aneignete; strenge Ueberwaehung der Universitäten, ihrer Professoren und Studenten, wie der Presse; Niedersetzung einer „Centraluntersuchungscommission“ zu Mainz. Diese karlsbader Beschlüsse werden ergänzt durch die wiener Schlussakte (18. Mai 1820), deren Paragraphen, hauptsächlich gegen die mittlerweile in den meisten deutschen Staaten einge^ührten landständischen Verfassungen gerichtet, in dem Satze gipieln, dass die Fürsten, in deren Person die ge- sammte Staatsgewalt vereinigt bleiben müsse, in der „Erfüllung ihrer bundesmässigen Pflichten“ durch diese Verfassungen nicht beschränkt werden dürften. 4. ) Art. 13 der Bundesakte nämlich hatte festgesetzt, dass in allen deutschen Staaten eine landständische Verfassung „stattfinden werde“; um diese, die Aufrichtung und Wieder- herstellung solcher Verfassungen in den Einzelstaaten drehte sich das ganze politische Leben in Deutschland während der ersten Jahre nach den Freiheitskriegen. In den meisten deut- schen Staaten kamen solche Constitutionen unter verschiedenen Umständen und auf verschiedene Weise zu Stande; am leich- testen, bei gegenseitigem gutem Willen in Weimar (Grossherzog Karl August, Goethes Freund, 1816); in Baden und Bayern 1818; Hannover 1819; Grossherzogthum Hessen 1820; während in Kurhessen der lange Kampf gegen die Launen eines ent- arteten Fürstenhauses begann, der erst im Jahr 1866 mit einem gerechten Strafgericht gegen den 3ten dieser Fürsten endigte; in Würtemberg nach längerem Kampf, der von der altständischen Partei (Uhlands Lieder vom „alten guten Recht“) gegen den rheinbündnerischen König Friedrich und seinen einsichtigen Minister von Wangenheim geführt wurde, durch den fähigen und wohlmeinenden Nachfolger Wilhelm I. 1819 zum befriedigenden Abschlüsse kam. Zweikammersystem, Rechtsgleichheit aller Staatsbürger, Antheil der Landesver- tretung an Gesetzgebung und Besteuerung sind gemeinsame Grundzüge dieser Verfassungen; zum Theil wie in Würtem- berg . war die Regierung freisinniger als die Kammern; besonders lebhafte Thätigkeit in der badischen Kammer; Ein- fluss des französischen Parlamentarismus. 5. ) Auch in Preussen hatte ein königlicher Erlass vom 22. Mai 1815 dem Lande eine Repräsentativverfassung ver-
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