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1875 -
Mainz
: Kunze
- Autor: Jäger, Oskar
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch, Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Höhere Schule, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Europäische Geschichte
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
- Geschlecht (WdK): Jungen
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1819 der Bundestag sich aneignete; strenge Ueberwaehung
der Universitäten, ihrer Professoren und Studenten, wie der
Presse; Niedersetzung einer „Centraluntersuchungscommission“
zu Mainz. Diese karlsbader Beschlüsse werden ergänzt durch
die wiener Schlussakte (18. Mai 1820), deren Paragraphen,
hauptsächlich gegen die mittlerweile in den meisten deutschen
Staaten einge^ührten landständischen Verfassungen gerichtet, in
dem Satze gipieln, dass die Fürsten, in deren Person die ge-
sammte Staatsgewalt vereinigt bleiben müsse, in der „Erfüllung
ihrer bundesmässigen Pflichten“ durch diese Verfassungen nicht
beschränkt werden dürften.
4. ) Art. 13 der Bundesakte nämlich hatte festgesetzt, dass
in allen deutschen Staaten eine landständische Verfassung
„stattfinden werde“; um diese, die Aufrichtung und Wieder-
herstellung solcher Verfassungen in den Einzelstaaten drehte
sich das ganze politische Leben in Deutschland während der
ersten Jahre nach den Freiheitskriegen. In den meisten deut-
schen Staaten kamen solche Constitutionen unter verschiedenen
Umständen und auf verschiedene Weise zu Stande; am leich-
testen, bei gegenseitigem gutem Willen in Weimar (Grossherzog
Karl August, Goethes Freund, 1816); in Baden und Bayern
1818; Hannover 1819; Grossherzogthum Hessen 1820; während
in Kurhessen der lange Kampf gegen die Launen eines ent-
arteten Fürstenhauses begann, der erst im Jahr 1866 mit
einem gerechten Strafgericht gegen den 3ten dieser Fürsten
endigte; in Würtemberg nach längerem Kampf, der von der
altständischen Partei (Uhlands Lieder vom „alten guten Recht“)
gegen den rheinbündnerischen König Friedrich und seinen
einsichtigen Minister von Wangenheim geführt wurde, durch
den fähigen und wohlmeinenden Nachfolger Wilhelm I. 1819
zum befriedigenden Abschlüsse kam. Zweikammersystem,
Rechtsgleichheit aller Staatsbürger, Antheil der Landesver-
tretung an Gesetzgebung und Besteuerung sind gemeinsame
Grundzüge dieser Verfassungen; zum Theil wie in Würtem-
berg . war die Regierung freisinniger als die Kammern;
besonders lebhafte Thätigkeit in der badischen Kammer; Ein-
fluss des französischen Parlamentarismus.
5. ) Auch in Preussen hatte ein königlicher Erlass vom
22. Mai 1815 dem Lande eine Repräsentativverfassung ver-