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1. Memorierstoff aus der deutschen und bayerischen Geschichte für Mittelschulen - S. 56

1893 - Regensburg : Bauhof
— 56 — In dieser überaus traurigen Zeit war das kaiserliche Ansehen so sehr gesunken, daß kein deutscher Fürst die Kaiserkrone annehmen mochte. Deshalb wurde dieselbe fremden Fürsten übertragen, und zwar von dem einen Teil der Wähler dem englischen Prinzen Richard von Cornwallis, von dem anderen Teil dem König Alsons von Castilien. 2. Das Faustrecht. Da sich diese Könige wenig um Deutschland kümmerten, so erlangte das Recht des Stärkeren oder „das Faustrecht" volle Geltung. Die weltlichen und geistlichen Großen lagen unter sich und mit den Städten in beständiger Fehde; die Ritter lauerten gleich Raub ent an allen Wegen, und der Schwache und Friedliche war schutzlos der Gewalt und Mißhandlung des Mächtigen preisgegeben. 3. Die Femgerichte (Feme-Ding, Gericht). Weil in dieser „kaiserlosen, schrecklichen Zeit" bei den gewöhnlichen Gerichten der Territorialherren nur selten Recht zu erlangen war, entwickelten sich in Westfalen, welches Gebiet zum Teil noch unmittelbar unter dem Kaiser stand, die Femgerichte. Diese Gerichte, auch Freistühle genannt, sind als Überreste der altgermanischen Bolksgerichte anzusehen. Jeder Freistuhl war mit einem Freigrafen und wenigstens sieben Freischöffen besetzt. Nach und nach kamen die Freistühle unter die Territorialherren, nun Stuhlherren genannt. Sämtliche Stuhlherren standen wieder unter dem Kaiser oder dessen Stellvertreter, dem Erzbischof von Köln, als obersten Stuhlherrn. — Die Femgerichte hielten sich als kaiserliche Gerichte berechtigt, ihre Gerichtsbarkeit auch über die Grenzen Westfalens hinaus auszudehnen. Sie richteten nach altherkömmlicher Weise auf freier Männer Eid hin unter Gottes freiem Himmel am hellen Tage an den allbekannten Mahlstätten. Nur wem: der Angeklagte der Ladung keine Folge leistete, verwandelte sich das offene Gericht in ein heimliches oder Stillgericht, in eine heimliche, beschlossene Acht. Da diese heimliche, beschlossene Acht die Haupteigentümlichkeit der Femgerichte bildete, bezeichnete man sie auch mit dem Namen „heimliche Gerichte". Sie luden nur todeswürdige Verbrecher vor ihren Richterstuhl und kannten deshalb auch nur eine Strafe, den Strang. 4. Die Städtebünde. Zur Zeit des Faustrechts schlossen
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