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1. Geschichte der Neuzeit - S. 240

1895 - Hannover : Manz & Lange
240 Die Julirevolution 1830 und die Februarrevolution 1848. Absicht kundgab, die beiden Herzogtümer1), obgleich nach dem bestehenden Erbrecht nur in Dänemark die weibliche Thronfolge zulässig war, für alle Zeiten mit dem Königreich vereint zu halten. 1848 starb Christian Viii., und sein Nachfolger Friedrich Vii. verkündete, dem Verlangen der Dänen nachgebend, die Einverleibung Schleswigs in Dänemark, während Holstein eine eigene Verfassung erhalten sollte. Dem gegenüber forderten die Schleswig-Holsteiner eine gemeinsame Verfassung und auch den Eintritt Schleswigs in den deutschen Bund und griffen, als Friedrich Vii. die Herzogtümer durch Truppen besetzen liess, zu den Waffen. Zugleich wandten sie sich um Unterstützung an Preussen. Der Bundestag befürwortete diesen Wunsch, und ein aus preussi-schen und hannoverschen Truppen zusammengesetztes Heer unter dem preussischen General von Wrangel verjagte (April und Mai 1848) die Dänen mit Leichtigkeit aus dem Lande und drang nach Jütland vor. Indessen trat Friedrich Wilhelm, da Russland und England für Friedrich Vii. Partei nahmen, Ende August vom Kampf zurück und schloss mit Dänemark einen Waffenstillstand, der den Schleswig-Holsteinern die Verfechtung ihrer Pläne allein überliess. Aber der Dänenkönig selber kündigte im Vertrauen auf England, Russland und Österreich im Februar 1849 den Waffenstillstand. Der Kampf, den er nun gegen die Truppen Schleswig-Holsteins und des deutschen Bundes zu führen hatte, verlief unglücklich für ihn. Trotzdem gab Friedrich Wilhelm Iv. nach langen Unterhandlungen unter dem Druck Russlands im Frieden von Berlin, Juli 1850. die Sache der Herzogtümer zum zweitenmal auf. Noch einen dritten Versuch machten die nun allseitig verlassenen Schleswig-Holsteiner, aus eigener Kraft ihre Selbständigkeit zu erkämpfen (Juli und August 1850). Schliesslich aber schritt nach dem Abkommen von Olmütz sogar der deutsche Bund mit österreichischen Truppen gegen sie ein 1851 und überlieferte die Herzogtümer dem König Friedrich, nachdem er versprochen hatte. Schleswig seinem Reiche nicht einzuverleiben (Februar 1852). Einige Monate später wurde in dem auch von den fünf Grossmächten Unterzeichneten Londoner Protokoll vom 8 Mai 18 52 mit Umgehung der Ansprüche der Herzogtümer bezüglich der Thronfolge bestimmt, dass nach dem Tode des kinderlosen Friedrich Vii. der Prinz Christian von Sonderburg Glücksburg das gesamte Reich erben solle. *) Holstein gehörte zum deutschen Bund.
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