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1. Handbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 270

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
reußttche 4) das preußische mit der Quartierstadt Danzig. Thorn, Elbing, König-“ 1 ' Berg, Riga, Reval waren die wichtigsten Städte dieses Quartiers. Auch der deutsche Ritterorden, dessen Hochmeister in Marienburg Protec-tor der Hansa war, sandte Vertreter nach Lübeck und. erhielt von der Hansa Hilfe und Kolonisten. Jede Hansestadt zahlte jedoch jährlich 2070 Thaler in die Bundeskasse, mußte sich aber im Falle der Noth gefallen lassen, außerordentliche Zuschüsse zu geben. Während die allgemeinen Hansetage -alle drei Jahre in Lübeck stattfanden, wurden in den Quartierstädten häufiger die sogenannten Quartiertage abgehalten. Ohne alles Zuthun von Kaiser und Reich ordneten die Städte die inneren Angelegenheiten des Bundes, schlichteten Streitigkeiten, straften pflichtvergessene Bundesgenossen, schlossen Bündnisse und beriethen über Krieg und Frieden. Der Zweck des Bundes war, wie die zu Köln 1364 berathene und beschlossene Bundesakte darthut, gemeinsame Vertheidigung gegen Angriffe, Sicherstellung der Straßen, Vermittlung der inneren Streitigkeiten und besonders Bewahrung der in auswärtigen Ländern erlangten Handelsprivilegien (zu London, Brügge, Bergen und Nowgorod bestanden große hanseatische Handelsfaktoreien). Kriege der Die Hansa gelangte zu großem Ansehen und führte viele glückliche Hansa. Kriege. 1368 eroberte sie Kopenhagen, sperrte den Sund und nöthigte Däne- mark zum Eidschwur, keinen König ohne Einwilligung der Hansa zu wählen; durch die Hausa verlor der schwedische König Magnus seine Krone; gegen Kopenhagen rüstete sie (1428) eine Flotte von 250 Schiffen. Der Bürgermeister von Danzig erklärte ganz allein dem König Christoph von Dänemark den Krieg. Verfall 300 Jahre lang währte die Blüte dieses Bundes; erst mit dem Anfange des der Hansa. ^ Jahrhunderts, als die Entdeckung von Amerika und die Auffindung des Seewegs nach Ostindien dem Handel neue Bahnen geschaffen hatte, gerieth der Bund in sichtlichen Verfall. Auf dem letzten Tage zu Lübeck (1630) sagten sich die meisten Städte von dem Bunde los. Nur Hamburg, Lübeck und Bremen erneuerten denselben und führen bis zur Stunde den ehrenvollen Namen der deutschen Hansestädte, und ihrem Handelsgeiste und ihrer Umsicht verdankt es ganz Deutschland noch jetzt, daß ihre Handelsflotte die zweite Stelle in Europa einnimmt. § 85. Das weltliche und geistliche Gerichtswesen. Gerichtswesen Die Gerichtsverfassung der Deutschen war durch Gebrauch und Herkommen der alten bestimmt. Nur freie Männer konnten anfangs Kläger, Zeugen und Rich-Deutschen. ter Die Stätten, wo Gericht gehalten wurde, hießen Male und befanden sich im Freien bei geheiligten Bäumen und Quellen. In frühester Zeit waren die Priester auch Richter, später wurden die Richter oder Schöffen durch die Freien aus ihrer Mitte genommen, welche das Urtheil fanden; sie wählten einen Vorsitzenden, der die Ordnung handhabte. Das Gericht war öffentlich und mündlich; der Richter sprach Recht unter freiem Himmel, am hellen Tag, unter einem heiligen Baum, auf einem Stuhl sitzend, bekleidet mit einem Meintet und einen Stab haltend zum Zeichen seiner Gewalt und ließ die Schöffen ober Geschworenen, Kläger und Angeklagte vor sich hintreten. Als Beweismittel galten Zeugen, Eide und Gottesurtheile (Ordale), von welchen in ältester Zeit nur der
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