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1. Geschichte des Altertums - S. 213

1903 - Hannover : Manz & Lange
Kämpfe um die Herrschaft über Italien. 213 Die Bewohner des römischen Reiches gliederten sich zunächst in solche, welche als Bürger, und in solche, welche als Untertanen galten. A. Die römischen Bürgergemeintlen: In dem römischen Bürgerrecht gab es eine höchst wichtige Abstufung. Es hatten nämlich 1) das volle römische Bürgerrecht nur die eigentlichen Römer, außerdem eine beschränkte Anzahl Latiner-und Sabinergemeinden und eine Anzahl Bürgerkolonien1). Sie hatten wirklichen Anteil an der Regierung des Reiches und unterschieden sich namentlich durch den Besitz des aktiven und passiven Wahlrechtes, das sie aber nur in Rom ausüben konnten, von den übrigen Bürgergemeinden. Diese2) besaßen nur 2) die Civitas sine suffragio, d. h. das Bürgerrecht mit Ausschluß des Wahlrechtes, wurden dagegen zum Kriegsdienst und den übrigen Kriegslasten herangezogen und mußten ihre Rechtsstreitigkeiten meist durch einen von Rom gesetzten Vogt. (Präfekt) entscheiden lassen. B. Die untertänigen Gemeinden s): Das Verhältnis der meisten Untertanen oder „Bundesgenossen“, wie sie euphemistisch genannt wurden, war durch besondere Verträge mit Rom geregelt. In ihren inneren Angelegenheiten durften sie fast ausnahmslos das Recht der Selbstverwaltung behalten, dagegen waren sie zur Stellung von Truppen und Schiffen verpflichtet. Etwas günstiger standen die „Bundesgenossen nach latinise hem Recht“4), d. h. eine Anzahl Latinergemeinden und Latinerkolonien. Auch sie genossen wie die Bürger zweiter Klasse Conubium und Commercium mit Rom, sie bildeten gesonderte Truppenkörper, hatten ihr eigenes altes Bürgerrecht und ihre eigene Verwaltung; ihre Beamten besaßen das volle römische Bürgerrecht, und wer von diesen Bundesgenossen nach Rom zog, konnte unter gewissen Voraussetzungen sich dort gleichfalls das volle römische Bürgerrecht erwerben. *) Colonia = Bauerngut. 2) Municipia genannt (Municipium = Lastenträger). 8) Socii. 4) Socii nominis Latini.
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