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1. Die Geschichte des Mittelalters - S. 149

1876 - Köln : DuMont-Schauberg
37. Karl's des Großen Staatsverwaltung. 149 grafen stellte oder über welche er zur. Führung eines Kampfes mit den Barbaren einen besondern Sendgrafen setzte, der dann den Namen Markgraf (marchio) empfing. 37. Karl's des Großen Staatsverwaltung. (Nach Ernst Alexander Schmidt, Geschichte von Frankreich.) Groß erscheint Karl als Krieger und Eroberer, aber nicht minder groß als Regierer, Ordner und Gesetzgeber seines Reiches. Die Formen der Staatsverwaltung und die Beamten, in deren Händen sich dieselbe befand, blieben meistens dieselben wie früher; allein jene erhielten eine größere Festigkeit, und diese erscheinen in einer großem Abhängigkeit von dem Oberhaupte des Reiches, welches ihre Amtsverwaltung genauer beaufsichtigt. Durch das Aufhören der baierifchen Herzogswürde verschwanden die Nationalherzoge und eine größere Einheit und Gleichförmigkeit der Verwaltung wurde möglich. Die Herzoge in der Zeit Karl's des Großen sind nur Kriegsherzoge, meist nur für die Dauer eines Krieges mit der Führung des Heerbannes mehrerer (gewöhnlich dreier) Grafschaften beauftragt. Die Geschäfte der Grafen blieben unverändert. Eine unmittelbare Beaufsichtigung der Grafen und der ganzen Reichsverwaltung, größere Einheit derselben und durchgreifende Beschränkung gewaltthätiger Willkür der Mächtigeren bezweckte Karl durch die allgemeine Einführung von Sendboten (missi dominici). Das ganze Reich war in Sendbezirke getheilt; für jeden derselben wurden zwei Männer aus den Großen des Reiches ernannt, gewöhnlich ein Geistlicher und ein Laie, welche beauftragt waren, in ihren Bezirken sich über Alles zu unterrichten, was nicht ganz den Gesetzen gemäß geschehen war, dafür zu sorgen, daß Niemand zum Nachtheil der Kirchen, der Armen, Witwen und Waisen das Recht verletze u. f. w. Viermal jährlich hielten sie an verschiedenen Orten ihres Sendbezirks öffentliche Sitzungen, um die Beschwerden eines Jeden über jedwede Beeinträchtigung anzunehmen, um die von dem Grafen noch nicht erledigten Klagen zu entscheiden und Alles, was gegen des Königs Befehle geschehen war, abzustellen; über Alles aber hatten sie dem König selbst Bericht zu erstatten. Die Geschäftskreise der obersten Staatsbeamten am Hofe des Königs erhielten eine bestimmtere und zum Theil verschiedene Einrichtung als früher. Das Amt des Hausmeiers ^rtte, seitdem derselbe den Thron bestiegen, aufgehört; die Geschäfte desselben, namentlich die Beaufsichtigung des Kriegswesens und die Verleihung der Benesicien, scheint der König sich elbst vorbehalten zu haben. Der Pfalzgraf war nicht allein Stellvertreter des Königs im Gericht, sondern stand überhaupt an der Spitze der gesammten
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