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1. Die Geschichte des Mittelalters - S. 461

1876 - Köln : DuMont-Schauberg
93. England unter dem Hause Anjou oder Plantagenet. 461 enthält nicht sowohl neue Rechte, als Bestätigung alter und neue Bürgschaften für den wieder hergestellten freien Genuß derselben, namentlich gegen Willkür in der Besteuerung und in der Rechtspflege. So sollen die Steuern des Adels und der Stadt London nur durch den Großen Rath des Königreiches bestimmt werden, welcher aus den Erzbischöfen, Bischöfen, Aebten, Grafen und großen Baronen besteht; ein freier Mann soll nur durch den Spruch seiner Standesgenossen und nach den Gesetzen des Landes verurtheilt werden können (wobei das Geschworenengericht als bekannt vorausgesetzt wird). Eine von sämmtlichen Baronen gewählte Commission wacht über die Aufrechthaltung der Charte und soll, wenn sie Verletzungen derselben bemerkt und ihre Vorstellungen erfolglos bleiben, dem Könige durch Belagerung seiner Burgen und Besetzung seiner Domainen so lange zusetzten, bis er nachgibt. Diese Bestimmung zeigte insbesondere die Ohnmacht des Königs, der so viel nur in der Hoffnung bewilligte. Alles durch Hülfe des Papstes wieder rückgängig zu machen. Auch verdammte Innocenz Iii. in einer bald veröffentlichten Bulle den ganzen Vertrag und verbot sowohl dem Könige als den Baronen, der Urkunde irgend eine Gültigkeit beizulegen. Die Barone, welche eine beständige Verbindung mit dem Könige von Frankreich unterhielten, begannen den Kampf mit Johann und trugen, ungeachtet der Papst gegen alle Widersacher Johann's den Bann aussprach, dem französischen Prinzen Ludwig die Krone Englands an. Zwar untersagte der Papst dem Könige von Frankreich bei Strafe des Bannes, seinen Sohn nach England ziehen zu lassen, allein Philipp bestritt sowohl, daß Johann sein Land ohne Zustimmung der Barone dem Papste zu Lehen übertragen durste, als auch, daß Johann's Anrecht auf den Thron vollgültig sei; sein Sohn Ludwig landete mit einem Heere in England, ließ sich in London huldigen und zog Johann entgegen (nach Winchester). Dieser fand seine Hauptstütze in dem päpstlichen Legaten, der gleichzeitig mit Ludwig in England ankam und über Regierung im heutigen Sinne des Wortes oder auch nur deren Anfänge einzuführen, sondern vielmehr den geraden Gegensatz einer solchen Regierung, ein Ständewesen, fester und sicherer zu begründen. Man wollte nicht ein Parlament um den Thron versammeln, das mit der Krone vereint die Interessen der Gesammtheit zu wahren hätte, sondern umgekehrt die im Lande herrschenden Sonderinteressen der bevorrechteten Stände sicher stellen gegen die Anforderungen, die im Namen des Landesherrn an sie gemacht werden konnten, und wenn dies auch im Interesse der Gesammtheit geschähe. — Die Magna Charta trug nicht die spätere englische Verfassung in sich und führte nicht nothwendiger Weise zu ihr. Die finanziellen Verhältnisse waren es hier, wie anderswo, welche zuerst die Kronvasallen, die Landherren, ununmittelbar veranlaßten, einen positiven Antheil an der vom, Könige ausgeübten Centralregierung zu fordern, und ihre Forderung bezog sich zur Zeit nur auf einzelne Zweige der Regieruugsthätigkeit."
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