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1. Die Geschichte des Mittelalters - S. 574

1876 - Köln : DuMont-Schauberg
574 Vierter Zeitraum des Mittelalters: 1273—1492. durften. Sodann behaupteten die Hansen zuerst den Grundsatz freien Handels und freier Fahrt der neutralen Flagge für zwei mit einander Krieg führende Nationen. Die Verdienste, welche sie darin erwarben, wirken noch bis jetzt segensreich, sie schufen für den internationalen Verkehr den zeither ganz mangelnden Rechtsboden, sie vindicirten dem Handel zuerst feine weltbürgerliche Bedeutung, und was jetzt zur unverbrüchlichen, selbstverstandenen Gewohnheit geworden, haben sie mit Muth in das öffentliche Leben eingeführt und mit Eifer und Ausdauer gepflegt. Nur ein so begabtes, kluges, zäh ausdauerndes, muthiges Männergeschlecht, wie unsere Vorfahren, vermochte allen Verhältnissen zum Trotz so Wunderbares zu schaffen. Wie alles, was das christliche Mittelalter hervorgebracht hat, zumal das deutsche, trägt die Hansa das Gepräge des nur einmal möglichen Individuellen. Sie ist, wie die „heimliche Vehm", wie die gothische Baukunst, wie das Nitterthnm, wie der Ordensstaat in Preußen, wie das deutsche Reich nur einmal in der Gesammtentwicklnng eines großen, in sich gleichförmigen Volkes unter den Bedingungen einer besonderen Welt-stellnng erfindbar. Die Hansa weckte den Forschersinn für geographische Entdeckung, pflanzte das Christenthum, erspähte ferne Straßen und Länder, gab Gesetze, verbesserte die Schifffahrt, ward unberufen des Reiches Seemacht, erzog die britische Marine, den britischen Handel; sie zähmte die Wuth der Normannen, steckte der Herrschsucht der Dänen ihre Grenzen, erhob die Könige des Nordens auf ihren Thron, beseitigte oder entsetzte sie nach Gutdünken. So lange eine kraftvolle deutsche Hansa existirte, gab es auch eine gefürchtete deutsche Seemacht, und die Geschichte der deutschen Hansa ist daher mit der der deutschen Seemacht ibentisch. 113. Die westfälische Fehme. (Nach F. W. Kamp schulte, Zur Geschichte des Mittelalters, bearbeitet vom Herausgeber.) Die westfälischen Fehmgerichte (benannt von dem altsächsischen, auch im Heliaub vorkommenden Zeitworte fehdn, d. i. fähigen, fähig, paffend machen?) sind als der letzte Ueberrest einer Gerichtsverfassung anzusehen, die einst allen deutschen Stämmen gemeinsam war. Dieselben sind in ihrem Ursprünge nichts anderes, als die altgermanischen, von Karl dem Großen durch die Einführung des Schöffen-Jnstituts und strengere Unterordnung unter das Reichsoberhaupt neu organisirten freien Volksgerichte. Nach der Auslösung des Karolingischen Reiches suchten die aus den ehemaligen kaiserlichen Beamten sich entwickelnden Territorial-Herren an die Stelle der alten, dem Kaiser untergebenen Volksgerichte ihre eigenen Hofgerichte zu fetzen. Dies gelang nach einigem Widerstande der Bevölkerung fast überall; nur in
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