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1. Die Geschichte der neuesten Zeit - S. 369

1877 - Köln : DuMont-Schauberg
35. Der erste Kampf um Schleswig-Holstern. 369 Dagegen ward die Idee des Gesammtstaates jetzt nicht, wie in den ursprünglichen Plänen der eiderdänischen Partei, auf Dänemark und Schleswig beschränkt, sondern auch auf Holstein ausgedehnt. Auf Armee, Finanzen und auswärtige Angelegenheiten sollte sich die Gemeinschaft erstrecken; gegen eine Einverleibung in Dänemark sollte Schleswig auch hinfort gesichert, deutsche und dänische Nationalität in dem Herzogthume gleichmäßig geschützt sein. Besondere Verfassungen Schleswigs und Holsteins für die besonderen Angelegenheiten eines jeden Landes, in diesen Verfassungen Landstände mit beschließender Stimme, Berathung der Gesammt-Versassung durch die Landstände. Schleswigs und Holsteins — so lauteten die wichtigsten unter den übrigen Bestimmungen. Am 18. Febr. 1852 Übergaben die deutschen Bundescommissare die Regierung Holsteins dem dänischen Könige und die Bundestruppen räumten das Herzogthum; das ganze, ungeheure Kriegsmaterial der schleswigholsteinischen Armee fiel dabei in die Hände der Dänen. Ein Amnestie-Patent wurde erlassen; aber eine große Anzahl angesehener Männer nebst ihren Familien mit Verbannung belegt, unter ihnen der Herzog von Augustenburg und sein Bruder. Das unglückliche Schleswig blieb unter fortdauernder Herrschaft des Belagerungszustandes auch nach dem Ende des Kampfes, daher willkürliche Absetzungen weltlicher und geistlicher Amtsträger, Verhaftungen, Landesverweisungen und Beschlagnahmen, Verhöhnung aller weltlichen und kirchlichen Verhältnisse, sobald es darauf ankam, dänisches Wesen und dänische Sprache auf Kosten der deutschen auszubreiten. Der Gesammtstaat wäre aber eine Lächerlichkeit geworden, wenn nicht eine gleichmäßige Erbfolge in allen seinen Theilen ihn von der Gefahr befreit hätte, in naher Zukunft wieder in diese Theile aufgelöst zu werden. Der bestimmte Schritt zu einer neuen Erbfolge-Ordnung geschah unter dem mächtigen Einfluß des russischen Kaisers Nikolaus. Als Abkömmling einer Nebenlinie des in Dänemark regierenden oldenburgischen Hauses, welche einstmals bedeutende Theile von Holstein und Schleswig besessen, 1767 und 1773 aber darauf verzichtet hatte, legte jetzt der russische Kaiser diesen Verzicht so aus, daß dessen Gültigkeit mit dem Tode Friedrich's Vii. und des königlichen Oheims Ferdinand erlöschen, beiß also dann die Ansprüche des Kaisers wieber in Kraft treten müßten. Er that bies, um sofort durch einen abermaligen Verzicht die Geltenbmachung biefer wiebererwachenben Ansprüche aufzugeben zu Gunsten eines neuen „Arrangements" über die Erbfolge. Auch Prinz Friedrich von Hessen, jetzt in Kurhessen der nächste Erbberechtigte, war bereit, auf den dänischen Thron zu verzichten. Die Ansprüche des Augustenburger Herzogs auf Schleswig-Holstein dagegen behandelte man als zweifelhaft und jedenfalls verwirkt durch die Theilnahme des Herzogs an der Erhebung von 1848. Nun ward ein Sproß derjenigen Pütz, Histor. Darstell, u. Charakteristiken. Iv. 2. Aufl. 24
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