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1. Die Geschichte des Alterthums - S. 222

1873 - Köln : DuMont-Schauberg
Ix. Die Griechen. dürfen. Mit diesen Maßregeln waren nun anfänglich weder die Reichen noch die Armen zufrieden: jene, weil sie ungeachtet der innern Zahlungsunfähigkeit der Schuldner durchaus feinen Verlust leiden wollten; diese, weil sie eine neue, gleiche Verkeilung des Grundvermögens auf spartanische Weise erwartet hatten. Endlich beruhigten sich aber beide Theile und Solon rechtfertigte seine Uneigennützigkeit zunächst dadurch, daß er selbst bedeutende Lchuldsorderungen erließ oder ermäßigte.. Bei Betrachtung der solonisch-athenischen Verfassung verdienen vorzügliche Aufmerksamkeit: 1) die neue Einteilung der Bürger in Klassen, 2) die Volksversammlungen, 3) der große Rath und 4) der Areo-Pagus. Zum Verständniß zuvörderst der neuen Klassmeintheilung dient Folgendes: Es gab damals in Attika 1) Sclaven; 2) Freigelassene (welche aber den etwa übernommenen Verpflichtungen nicht untreu werden oder-eigenmächtig ihren Schutzherrn wechseln durften): 3) zahlreiche Metöken oder steuerpflichtige Schutzverwandte, die stch in Attika niedergelassen hatten und aus Verlangen Kriegsdienste leisten mußten, aber an den vollen politischen Rechten der Bürger keinen Antheil nahmen und ihnen selbst in mancher privatrechtlicher Beziehung nachstanden. Auch hatten sie unter jenen stets einen Beschützer, welcher auch ihre Steuern an die Staatscasse ablieferte; 4) Jsoteleis, Gleichbesteuerte, welche den Bürgern in sehr vielen Dingen gleich standen, schwerlich aber Stimmrecht hatten oder zu öffentlichen'aemtern gelangen konnten; endlich 5) von athenischen Eltern geborene volle, zur demokratischen Mitherrschast berechtigte Bürger. Diese wurden seither eingetheilt nach Phylen und nach Dem'en oder Ortschaften. Wie nun aber auch diese Eintheilungen zu einander oder über einander gepaßt haben mögen, so bleibt gewiß, daß in jener ältern Zeit der wichtigste staatsrechtliche Unterschied auf den Ständen beruhte; daß die Eupatriden, der Adel, aus Aemter und Herrschaft wo nicht ausschließlichen, doch Überwiegenden Einfluß hatten, daß politische Erbrechte eingeführt waren und streng behauptet wurden. Diese Verhältnisse erschienen dem Solon mangelhaft, und indem seine neue Einteilung in Klassen aus einer ganz andern Grundlage, auf dem Vermögen (oder vielmehr den Einnahmen), beruhte, mußte Vieles eine ganz andere Gestalt gewinnen. Die Mitglieder der ersten Klaffe hatten eme jährliche reine Einnahme von wenigstens 500 Medimnen Früchte (ein Medimnus hielt etwa 15 Berliner Metzen, und die reine jährliche Einnahme betrug damals etwa ein Zwölftel vom Werthe des Grundvermögens). Zur zweiten Klaffe berechtigte eine Einnahme von 300, zur dritte» eine von 200 Medimnen; geringere Einnahmen verwiesen in die letzte Klaffe. Die beiden ersten Klaffen leisteten die kostspieligeren Reiterdienste, die dritte gab die schwerbewaffneten, die vierte stellte Leichtbewaffnete und später größtenteils auch das Schiffsvolk.
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