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1. Die Geschichte des Alterthums - S. 455

1873 - Köln : DuMont-Schauberg
125. Das Volkstribunat. 455 unter den übrigen Gliedern des menschlichen Leibe- ein- grosse Unzusneden-leit darüber entstanden, daß ihnen all- Arbeit znsalle. wahrend der Magen nichts »u thun habe, als ,u genießen. Sie b-tt-n sich al,° unter «nauder verschworen und de» Beschluß gesaßt, dem Magen ßinsart chre D.enfte »°lltg zu versagen. Die Hände hätten keine Speise mehr zum Munde geführt der Mund sie nicht ausgenommen und die Zähne sie nicht zermalmt. Während sie aber geglaubt hätten, hierdurch den Magen zu bezwingen, seien chnen selbst alle Kräste vergangen, und so wäre» sie inne geworden, daß der Magen eben so sehr die übrigen Glieder nähre, wie er selbst von ihnen genährt werde, und daß sie nicht ohne ihn, wie er nicht ohne sie bestehen könne. Eben so aber, fügte er hinzu, sei es hinsichtlich der Patricier und der Plebejer und die Wahrheit dieser Vergleichung leuchtete den letzteren so vollkommen ein, daß sie zur Nachgiebigkeit bereit wurden. Indeß gingen sie doch nicht zurück, ehe ihnen das wichtige Zugeständniß eines eigenen plebejischen Magistrats, des Volkstribunats, gemacht worden war. 125. Das volkstribunat. (Nach Ludwig Lange, römische Alterthümer.) Im Princip verschieden von dem Consulat, der Dictatur, der Prätur und der Censur, welche Aemter die directen Erben der königlichen Gewalt sind, ist das Tribunal. Eingesetzt bei der ersten secessio plebis durch bte lex sacrata, sollte es seiner ursprünglichen Bestimmung gemäß das Organ einer legalen Opposition gegen das Imperium zum Schutze (auxilium) bet Plebejer sein. Selbstverstänblich war es bähet ohne Imperium. Aber als sacrosancta potestas besaß es in seiner garantirten Unverletzlichkeit einen Schilb, der, als Angrissswaffe benutzt, sich mächtiger erwies, als das Schwert des Imperium. Denn bte Unverletzlichkeit wirkte sogar, zwar nicht rechtlich aber factisch, barin noch über bte Zeit des Amtes hinaus, tytß die Tribunen auch nach ihrer Abbankung als ünanklagbar wegen ihrer Amtshandlung galten, so daß sich mit ihrer Unverletzlichkeit factisch auch Unvetantwortlichkeit^ verbanb. Eine solche Ausnahmestellung gegenüber den nicht unverletzlichen, ' wohl aber verantwortlichen regelmäßigen magistratus cum imperio lub nur zu sehr zu Überschreitungen ein. Durch solche haben die Tribunen ihre Amtsgewalt fortwährend erweitert. Zunächst ist das iusraensioms, b. i. das Recht bet Verhaftung, eine nothwenbige Eonsequenz des (fus auxilii und bet tribunicischen Unverletzlichkeit. Denn es konnte sich ereignen, daß die Tribunen ihren Schutz nicht anders wirksam machen konnten, at» bitrch Verhaftung betet, die sich ihren, zum Zwecke des Schutzes getroffenen Anordnungen wibetfetzten. Zur Ausführung bet preusio aber bebienten sich bte
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