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1. Vaterländische Geschichte - S. 197

1912 - Leipzig : Dürr
— 197 Gleich seinem Vater sorgte er sür Landbau (Bauern, Kartoffel, Entwässerung sumpfiger Gegenden), Gewerbe (Fabriken), Handel (Kanäle) und Volksbildung. Dem Rechtswesen wandte er seine besondere Sorgfalt zu, und er hat es vollständig neu geordnet, so daß Preußen aus diesem Gebiete allen Staaten weit voraus war. (Abschaffung der Folter, Rechtsprechung durch ordentliche Richter, Gleichheit aller vor dem Gesetz, allgemeines Landrecht.) Durch die Pflege der Volkswohlfahrt sichert Friedrich der Große die erkämpfte Großmachtstellung Preußens. Das Rechtswesen. Zur Zeit der alten Deutschen war die Volksversammlung der Ort, wo Recht gesprochen wurde. Freie Männer waren die Urteilsfinder (Schöffen), und ein Richter (Fürst, Herzog) leitete die Verhandlungen. Kläger und Angeklagter mußten in einen abgesteckten Kreis treten; der Beklagte hatte gegenüber der Klage seine Unschuld zu beweisen. Das Verfahren war öffentlich; denn alle freien Männer durften zugegen sein. Als Beweismittel kam zunächst der Eid des Angeklagten in Frage; doch war dieser nur glaubwürdig, wenn eine Anzahl Männer sür ihn eintraten und seine Glaubwürdigkeit bekräftigten (Eideshelser). In zweifelhaften Fällen nahm man seine Zuflucht zum Gottesurteil. Auf Grund der Verhandlung fanden die Schöffen das Urteil, das sofort vollstreckt wurde, wenn es nicht angefochten wurde. (Urteil fchelten!) Die Strafen bestanden in Tod (Aufhängen, Versenken in einen Sumpf bei Verrat oder Feigheit) oder in einem Wergeld, welches an den Geschädigten zu entrichten war. Durch Blutrache wurde der Mord gesühnt. Zu ihrer Vollstreckung waren die Verwandten des Ermordeten (Sippe) verpflichtet. Im fränkischen Reiche war der Herrscher der oberste Gerichtsherr. Karl der Große hielt auf seinen Königspfalzen Gerichtstage ab (H o f -gerichte). Auch gelegentlich des Maifeldes (Versammlung der Großen des Reiches) wurde Recht gesprochen, besonders wurden hier schwere Verbrechen abgeurteilt. Einen Rest der alten deutschen Gerichtsbarkeit finden wir noch in den Gaugerichten. Der Gaugraf war verpflichtet, in jedem Jahre drei Gerichtstage in seinem Gau abzuhalten. Er selbst leitete die Verhandlungen, zu der sieben bis zwölf freie Männer (Schöffen) geladen wurden, die mit ihm das Gericht bildeten. Als Beweismittel galt zunächst der Eid des Angeklagten (Eides-helser), weiter das Gottesurteil. (Zweikampf, Feuer- und Wasserprobe, Bahrrecht.) Wurde das Urteil, das die Schöffen in gemeinschaftlicher Beratung fanden, angefochten, so gelangte die Angelegenheit an das Hofgericht. Als Strafen kamen Freiheitsstrafen noch nicht in Frage, dagegen Körperstrafen, zu denen der Tod gehörte, und Geldbußen. Das Rechtswesen in der mittelalterlichen Kaiserzeit glich zunächst dem im Frankenreiche. Der König hielt das Hofgericht ab. Für die Freien
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