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1. Deutsche Geschichte mit Ausblick auf die Nachbarstaaten - S. 33

1907 - : Velhagen & Klasing
— 33 — 23. Gottesurteile. Wenn es in früherer Zeit (besonders zur Zeit Karls d. Gr. und noch später, sogar bis ins 18. Jahrhundert) dem Richter zweifelhaft schien, ob der Verklagte schuldig oder unschuldig sei, so stellte der Priester mit ihm allerlei Proben an, die seine Schuld oder Unschuld beweisen sollten. Alle diese Proben nannte man Gottesurteile, weil man annahm, daß Gott den Unschuldigen in seinen Schntz nehmen und zu seinem Guusteu die Gesetze der Natur für den Augenblick aufheben werde. Solche Gottesurteile waren: 1. Der Kesselfaug. Man füllte einen Kessel, worin ein kleiner Stein an einem Stricke hing, mit Wasser und stellte ihn aufs Feuer. Sobald das Wasser kochend auswallte, mußte der Angeklagte den Stein herausnehmen. Die Hand wurde sofort verbunden und der Verband zugesiegelt. Nach drei Nächten nahm man die Binde wieder ab. Zeigte sich dann der bei Brandwuuden gewöhnliche Eiter, so war die Schuld des Angeklagten dadurch erwiesen. 2. Die Feuerprobe. Bei der Feuerprobe mußte der Verklagte über 6, 9 oder 12 glühende Pflugschare mit bloßen Füßen hinwegschreiten oder ein glühendes Eisen 9 Schritt weit in der bloßen Hand forttragen. Verbrannte er sich dabei, so galt er für schuldig und hatte meistens eine qualvolle Todesstrafe zu erleiden. 3. Die Kreuzprobe. Sie trat an die Stelle des blutigen Zweikampfes, wie er in alter Zeit oft ausgeführt wurde. (S. 6.) Während nämlich der Priester die Messe las, mußten Kläger und Angeklagter mit ausgebreiteten Armen vor einem Kreuze unbeweglich stehen. Wer die Arme zuerst sinken ließ oder sie zuerst bewegte, wurde für schuldig erklärt. (Seit 816 als unchristlich verboten.) 4. Das Bahrrecht. War jemand ermordet worden, so wurde die Leiche auf eine Bahre gelegt, und der des Mordes Verdächtige mußte herantreten, um die Wunden des Toten einigemal zu berühren. Fingen die Witnben hierbei an zu bluten ober zeigte sich am Munbe des Ermorbeten etwas Schaum, so galt der Angeklagte für schuldig, und es würde Anklage gegen ihn erhoben. (Vergl. I., S. 12!) 5. Auch das Los würde als ein Gottesurteil angesehen. Karl der Große. 768—814. a. Karls Aedeulung und H^ersönkichkelt. 1. Bedeutung. Unter den Fürsten des Frankeulaubes nimmt Karl d. Gr., Pipins des Kurzen Sohn, die hervorragendste Stelle ein. Sein Reich erstreckte sich anfangs über das heutige Frankreich, Baden, Württemberg, Bayern und Thüringen. Das hohe Ziel, das er sich gesteckt hatte, war, alle deutschen Stämme zu einem Reiche zu vereinigen und in diesem Reiche die christliche Kahnmcyer u. Schulze, Geschichte für Knabenschulen. Iii. 3 i' Gottesurteil.
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