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1. Geschichte des Mittelalters - S. 38

1884 - Leipzig : Teubner
38 wies sie an seine Shne als die neuen Landesherren.^) Die gewonnenen Gebiete wurden damit so gut wie losgelst von dem Verbnde des Reichs; innerhalb derselben wurde Reichsunmittelbarkeit nur ganz vereinzelt geduldet.2) Der Vorteil seines Hauses, dessen Zukunft aus der Erwerbung eines achtunggebietenden Territorialbesitzes beruhte, galt ihm dabei hher, als der des Reiches. Die Gesamtbelehnung, die Rudolf vollzog, war sr sterreich, Steier-mark u. s. w. eine staatsrechtliche Neuerung und erregte bei den Landherren Bedenken, weil sie, wie das Beispiel anderer Lnder (Bayern, Sachsen und Brandenburg) lehrte, leicht zu heftigen Kriegen zwischen den Geliehenen fhrte. Ihrem Wnnsche, es mchte einem der beiden Brder die Herrschast allein bertragen werden, kam Rudols nach, ohne sich der Vorteile zu be-geben, die fr die Begrndung der Herrschaft seines Hauses im Sdosten des Reiches die Gesamtbelehnung mit sich brachte. Am 1. Jnm 1283 verordnete er, da Albrecht und seine mnnlichen Erben das Herzogtum in sterreich, Steier, Kram und der Mark haben, Rudolf aber innerhalb vier Jahren mit einem andern Knigreich oder Frstentnm entschdigt werden solle. Fr den Fall des Anssterbens der Albrechtiner in der mnnlichen Linie wur-den die Erbrechte Rudolfs und seiner mnnlichen Nachkommenschaft ausdrck-lieh gewahrt.3) Am 12. Juli 1283 nahmen die Edlen und Amtleute von sterreich und Steiermark in Wien diese Hausordnung dankbar entgegen und verpflichteten sich urkundlich/) fr allseitige Beobachtung derselben Sorge zu tragen. Beiden Herzgen leisteten sie den Treu- und Huldigungseid, jedoch mit dem Vorbehalte, da sie nach Verlauf von vier Jahren ihrer gegen Ru-dolf eingegangenen Verpflichtungen ledig und allein Albrecht und seinen mnnlichen Erben zu Gehorsam und Treue verbunden seien; wenn aber Albrecht und seine mnnlichen Nachkommen noch bei Lebzeiten Rudolfs^) sterben sollten, so erkannten sie diesen als ihren Herrn ausdrcklich im vor-aus an. 4. Rudolf und das Reich (bis 1285). Bis zum Jahre 1281 hat sich der König des Reiches nur wenig an-genommen. Er berlie es während der ersten sieben Jahre seiner Regie-rung in der Hauptsache sich selbst. Die schchternen Versuche, die er machte, in das Gewirr der Fehden schlichtend und vershnend einzugreifen, blieben ohne Erfolg, da er seinen Befehlen nicht mit den Waffen Gehorsam verschaffen konnte. Vornehmlich im Nordwesten und Sdwesten des Reiches tobte unablssig der Kamps. Die Fürsten stellten sich dem Reichsoberhaupte khl oder gar feindselig gegenber, je mehr ihnen Rudolfs Bestrebungen klar wurden, mit Hilfe der Knigskrone seinem Hause einen umfangreichen Lnderbesitz zu lehnungsurkunde in der vorliegenden Form geflscht, vgl. darber Lorenz Ii, 275flg. 3t. u. 671. 1) Bhmer, Reg. Rud. no 724. Lambacher a. a, 0.198. 2) Lorenz Ii, 279. 3,) Bhmer, Reg. Rud. no. 754. Lambacher, Urk. Anhang p. 199 flg 4) Kurz, sterreich unter Ottokar Ii. und Albrecht I. Ii, 200flg. Auszug bei Kopp I, 508flg. 5) dicto domino nostro Rudolfo superstite. Merkwrdig erscheint, da der Rechte von Rudolfs mnulicher Nachkommenschaft in dieserurkunde nicht gedacht wird.
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