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1. Geschichte des Mittelalters - S. 288

1884 - Leipzig : Teubner
288 frieden Geltung zu verschaffen, vor allem aber arbeitete er nach wie vor an der Hebung seiner bhmisch-mhrischen Lnder, an deren Gedeihen er seine volle Freude hatte. Ende September 1355 sammelte sich um ihn in Prag ein zahlreich besuchter Landtag/) den er berufen hatte, um neuen Gesetzen zur Aufrichtung fester Ordnung in Bhmen Eingang zu verschaffen. Die Maiestas Carolina hatte keinen Anklang gefunden, weil sie die eifrig ge-hteten Rechte der bhmischen Magnaten zu Gunsten der kniglichen ver-minderte. Da auch der Landtag sich gegen die Einfhrung des Gesetzbuches erklrte, lie Karl Iv. seine wohlgemeinte Absicht fallen und nahm am 6. Oktober die Maiestas Carolina zurck, indem er den Stnden ausdrcklich die Zusicherung gab, es solle das Knigreich in alle Zukunft im nnverkmmer-ten Besitze seiner Rechte und Gesetze bleiben.2) Einige Gesetze dagegen, welche^znm Schutze gegen Ruber und Diebe bestimmt waren, erhielten die Sanktion der Stnde. Im November 1355 begab sich der Kaiser nach Nrnberg, wohin er die Fürsten und Stnde des Reiches entboten hatte, um mit ihnen ein Reichsgesetz der die Knigswahl und die Rechte der Knrfrsten zu beraten, durch welches der bisher herrschenden Unsicherheit fr alle Zeiten ein Ende gemacht werden sollte. Dem durch die Ausschreiben des Kaisers bekannten wichtigen Zwecke des Reichstages entsprach die groe Anzahl der Fürsten, die znr Erffnung herbeigeeilt waren. Die Beratungen zu Nrnberg fhrten am 10. Januar 1356 zur Publikation der dreiundzwanzig ersten Kapitel der goldenen Bulle, die weiteren sieben Kapitel wurden auf einem Reichstage zu Metz Weihnachten 1356 durchberaten und noch am 25. Dezember kundgemacht.^) Karl Iv. lag es fern, ein neues Reichsrecht zu schaffen; feine Absicht war, den Gebrauch, wie er sich allmhlich herangebildet, urkundlich festzustellen und zur Richtschnur fr die Zukunft zu erheben. Die dreiig Kapitel des Gesetzes sollten eine Menge von Streitfragen aus der Welt schaffen, vor allen Dingen das Reich vor den Gefahren einer zwiespltigen Knigs-whl bewahren. Es wurde demgem der Kreis der Fürsten, denen die Knigswahl zustehen sollte, fest bestimmt und der Streit, welcher zwischen den verschiedenen Linien der kurfrstlichen Huser der das Recht zur Aus-bung der Kur bestand, fr immer geschlichtet. Als die sieben Fürsten, denen es zukommt, den König zu whlen, wurden anerkannt: die Erzbischfe von Mainz, Kln und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der 1) Vgl. Beness. 365 368, jedoch mit falscher Jahresangabe (vgl. Palacky Ii, 2, 347. A. 465). 2) Huber p. 183, 110. 2262. 3) Uber die goldene Bulle vgl. Olenschlager, Neue Erluterung der glbenen Bulle Kaysers Karls des Iv. aus beti lteren Deutschen Geschichten nnb Gesezen zur Aufklrung des Staatsrechts mittlerer Zeiten als dem Gruube der heutigen Reichsverfasinng. Franks, und Leipz. 1766. Nerger, Die golbene Bulle nach ihrem Ursprung und reichsrecht-lichen Inhalt. (Gtt. Jnaug.-Dissert.) Prenzlau 1877. Detto, Entstehung und Bebeutuug der goldenen Bulle, Gymu.-Progr. Wittstock 1872. Harnack, Das Kurfrstenkollegium (Gieen 1883) p. 137 flg. Zu den Reichstagen von Nrnberg und Metz f. Heinr. de Diessenh. 101, 106 flg. Ann. Eistett. 542, 643. Benesa. 369. Chvoniques de Metz, publikes par Huguenin, Metz 1838. p. 98. Cont. Matthiae Nuew. 283. Levold de Northof ed. Tross 216. Die Ausgaben der golbenen Bulle verzeichnet Huber p. 193, no. 2397. Dazu kommt jetzt die neue kritische Re- cension von Harnack a. a. O. p. 197flg.; zur Kritik berselbeit vgl. Linbner, Die golbne Bulle und ihre Origiualausfertigungen in den Mitt, des Inst, fr fterreich. Gesch. V. Bb p. 96 flg.
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