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1. Altertum - S. 46

1895 - Stuttgart : Neff
— 46 — lind Kräfte der belebten und der leblosen Natur, die als Personen gedacht werden, wie die Wind- und Flussgötter, die Nymphen, und durchsichtige Personifikationen menschlicher Triebe, Verhältnisse und Ordnungen, wie Eros, Chariten, Ate, Nike, die Moiren, Themis, Dike. Hauptsächlich infolge davon, dass durch die Epen manche Lokalgötter (z. B. Herakles und dessen ionisch-attisches Gegenbild Theseus, Helöna, Achilleus, Amphiaraos) in sterbliche Menschen umgewandelt oder Beinamen von Göttern (z. B.iphigenia, Erech-theus) verselbständigt wurden und so für die allgemein griechische Anschauung über das gewöhnliche Mass der Menschen hinausreichende, aber nicht vollgöttliche Wesen waren, bildete sich der Kult der Heroen, der an alten Totenkult anknüpfte und vielfach dem Kult der chthonischen Götter ähnlich war. Dieser Kult wurde dann auch auf ursprünglich menschliche Helden der Sage und Dichtung übertragen. So entstand eine vermittelnde Zwischengattung zwischen Menschen und Göttern, zuerst von Hesiod als Halbgötter bezeichnet. Kapitel Vi. Die politische und soziale Entwickelung von etwa 800 500. § 15. Königtum und Adelsherrschaft. Die Stammesverfassung, die mehrere wesentlich selbständige Gaue oder Gemeinden zusammenfasste und diese Einheit in regelmässigen, aber nicht häufigen Heerversammlungen bethätigte, erhielt sich in dem überhaupt in der Entwickelung zuriickbleibenden Westen des festländischen Griechenlands. Sonst überall bildete sich mit der gesteigerten Kultur der für das antike Staatsleben bezeichnende Stadtstaat aus. Da beständige Regierungsthätigkeit immer mehr nötig wurde und das öffentliche Leben sich ununterbrochen bethätigte in täglichen Gerichts- und Ratssitzungen und monatlichen Volksversammlungen der nicht mehr in Waffen erscheinenden Bürger, so gewann die Stadt an Bedeutung und Bevölkerung, die seitherige nohg ward zum Mittelpunkt und zur Burg der entstehenden grösseren Stadt (wie in Athen noch lange die Akropolis noxig hiess). Nach Ausbildung des Stadtstaats besassen meistens nur diejenigen der bisher vollberechtigten Freien, die in der Stadt ein Haus hatten, noch
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