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1. Hülfsbuch für den Unterricht in der deutschen Geschichte, mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte - S. 127

1896 - Berlin [u.a.] : Heuser
Zustände unseres Volkes v. d. Zeit Konrads I. bis z. Ende d. Zwischenreiches. 127 Zustünde unseres Volkes von der Zeit Kournbs I. his iiiiii Gilbe des Zwischeiireiches. I. Slaalsleben. 1. Einteilung des Staates. Als die deutschen Karolinger aus starben, war in den deutschen Stammesgebieten das einst von Karl dem Großen vernichtete Herzogtum bereits wiebererstanben ober in der Nenbubnng so weit vorgeschritten, daß Kort mb I. es nicht mehr aufzuhalten vermochte. (S. S. 61). In Sachsen, Bayern, Franken, Schwaben und in Lothringen walteten Herzöge. — Tie Grafschaft becfte sich in ihrem Umfange nicht mehr regelmäßig mit dem Gau. In einem und bemfelben Gau gab es mehrere Grafschaften, und ein und berselbe Mann hatte zuweilen Grafschaften in verfchiebenen Gauen. — Zum Grenzschutze bestanben Markgraffchaften, wie die Mark Schleswig, die Marken an der Unter- und Mittelelbe, sowie an der Donau. Am meisten aber würde die staatliche Einrichtung Karls b. Gr. durch die Bilbnng von vielen Einzelherrschaften verwischt. 2. Regierung. Erhebung zum König und Regierungsantritt. ■Rach feierlicher Wahl durch die Fürsten und Vornehmen, an welcher sich das Volk wenigstens durch Zustimmung beteiligte, würde der König von einem Erzbischof gesalbt und mit dem königlichen Schmuck an gethan. Die Hnlbigung und den Treneib der Fürsten, der übrigen Lehensherren und der angesehenen Freien empfing er von den Anwesenden alsbalb, von benen, welche der Wahl nicht beiwohnten, auf feinem Umznge durch das Reich. Die Bestätigung des Papstes hatte nur Lothar nachgesucht, Friedrich I. begnügte sich, unter Zusicherung des Schutzes für die Kirche, dem Papst seine Erhebung anzuzeigen. — Wie ein beut scher Erzbischof die Königssalbung, so vollzog der Papst die Kaiserkrönung. Rach altem Brauch war zur Erhebung auf den Königsthron die Wahl unbedingt nötig, aber gewöhnlich folgte dem Vater der Sohn. Rach Heinrichs Iv. Tod würde es anders, jetzt machten die Großen des Reiches von ihrem Rechte Gebrauch. Das Recht, den König zu wählen, wurde von sämtlichen Großen geübt, unter denen der Erzbischof von Mainz frühzeitig einen Ehrenplatz genoß. Reben ihm waren die Erzbischöfe von Köln und Trier, sowie der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf
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