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1. Hülfsbuch für den Unterricht in der deutschen Geschichte, mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte - S. 130

1896 - Berlin [u.a.] : Heuser
130 Zustände unseres Volkes von der Zeit Konrads I. konnten. Von nun ab beschränkten die Fürsten des Königs Machtvollkommenheit ganz erheblich. Unter den Laienfürsten nahm der Herzog die höchste und geachtetste Stellung ein. Er war, wie die übrigen Fürsten, des Königs Lehensmann. Aber wenn er auch das Herzogtum zu Lehen aus des Königs Händen empfing, so galt doch seine Würde seit den sächsischen Kaisern wie eine erbliche. Unter dem Herzog, zum Teil neben ihm, walteten Fürsten; Vornehme, selbst Grafen, waren seine Lehensleute. Der Herzog verfügte über eine geordnete Beamtenschaft. Zu seiner Wirksamkeit gehörte die Gerichtsbarkeit. Er war der Oberbefehlshaber aller Krieger der Landschaft und wahrte den Landfrieden. Wie das Herzogtum, so wurde auch die Grafschaft erblich. Der Graf war der ordentliche Richter, führte eine Abteilung des Heeres und sorgte für Ordnung und gesetzlichen Frieden. Damit hing zusammen, daß er den Marktpreis des Getreides bestimmte und den durchziehenden Fremden Schutz und Geleit gewährte. Aber der Graf war nicht mehr schlechthin königlicher Beamter, er war wohl noch Lehensmann des Königs, aber doch regelmäßig Erbe der Grafschaft und als solcher viel selbstständiger als zur Zeit des alten Frankenreichs. Über die Grafen ragten die L a n d g r a f e n empor. In Thüringen wird der Landgraf als der vornehmste unter den Grafen des Landes, als Graf der ganzen Landschaft bezeichnet. In jedem der vier deutschen Lande, in Sachsen, Bayern, Franken und Schwaben gab es einen Pfalz grafen. Unter ihnen erlangte der fränkische, welcher später den Titel Pfalzgraf vom Rhein führte, die größte Bedeutung. Die übrigen nannten sich nach ihren Besitzungen, so die bayrischen etwa nach Wittelsbach, die schwäbischen nach Tübingen. Über ihr Emporkommen, ihr Recht und ihre Wirksamkeit sind wir aus der Geschichte nicht genügend unterrichtet. In den Grenzmarken gebot der Markgraf. War seine Gewalt zunächst eine kriegerische, auf Schutz wie auf Ausdehnung des Reiches gerichtete, so übte er in seinem Gebiete zugleich die auch sonst Fürsten zustehenden Befugnisse aus. Die Erwerbung von Grafschaften stellte Bischöfe und Äbte nicht bloß an Ansehen, sondern auch an Macht neben die bedeutendsten weltlichen Fürsten. 8. Staatshaushalt. Des Königs Einnahmen und Ausgaben. Eine Hauptquelle für des Königs Einnahmen floß aus den über das Reich verbreiteten Krongütern. Diese mußten eine gewisse Anzahl von Schlachtvieh, ein bestimmtes Maß von sonstigen Eßwaren, Getränken, Gewürzen und Sonstiges an die königliche Hofhaltung abführen. Zu
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