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1. Hülfsbuch für den Unterricht in der deutschen Geschichte, mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte - S. 685

1896 - Berlin [u.a.] : Heuser
Die Zeit Friedrich Wilhelms Iv. 685 treten dann zusammen und wählen für ihren Bezirk einen Abgeordneten. Das ganze Land ist für solche Wahl in Wahlbezirke eingeteilt. Jeder unbescholtene Preuße, der mindestens 30 Jahre alt ist, kann zum Abgeordneten gewühlt werden. 3. Die wichtigsten Rechte der Volksvertretung. 1. Der Volsvertretung muß ein Entwurf der Staatseinnahmen und Staatsausgaben vorgelegt werden. Dieser muß, bevor er in Kraft tritt, von ihr bestätigt werden. 2. Neue Steuern dürfen nur mit Zustimmung derselben eingeführt werden. 3. Auch bei Staatsanleihen muß die Volksvertretung ihre Zustimmung erteilen. 4. Das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus können von den Ministern Rechenschaft über ihre Amtshandlungen verlangen. 4. Wie kommen nach der preußischen Verfassung neue Gesetze zustande? Das Recht der Gesetzgebung teilt der König mit der Volksvertretung. Ein Gesetz tritt erst dann in Kraft, wenn es von dem Abgeordnetenhause und dem Herrenhause angenommen und von dem König bestätigt und verkündigt ist. Neue Gesetze können von der Regierung des Königs, oder einer der beiden Volksvertretungen vorgeschlagen und beantragt werden. — Iii. Deutsche Gircheitsbestrelrringen. Um ein einheitliches Reich zu begründen und eine Reichsverfassung herzustellen, waren im Mai 1848 Abgeordnete des deutschen Volkes in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. als deutsches Parlament zusammengetreten. Dieses schaffte zunächst den Bundestag ab, setzte den Erzherzog Johann von Österreich als Reichsverweser ein, bis ein Kaiser gewählt sei, und bot Friedrich Wilhelm Iv. die deutsche Kaiserkrone an, welche er aber ausschlug. Der König wollte keine Kaiserkrone aus den Händen der Revolution und ohne Zustimmung der deutschen Fürsten und freien Städte annehmen. Am 4. Mai 1849 hatte die „Nationalversammlung" in Frankfurt am Main den Beschluß gefaßt, das gesamte deutsche Volk zur Durchführung der von ihr ausgearbeiteten und beratenen Reichsverfaffung aufzufordern. Die Folgen waren Ausbrüche der Volksleidenschaft. In Düsseldorf, Elberfeld, Iserlohn, Breslau und Dresden brachen Aufstände aus. Diese Erhebungen wurden mit Waffengewalt niedergeschlagen. In Dresden nahm der Aufstand größere Verbreitung an. Es wurden Truppen von Berlin nach Sachsen geschickt, um ihn niederzuwerfen. In ganz Deutschland schien sich eine allgemeine Volkserhebung vorbereiten zu wollen. Die Dinge nahmen aber eine andere Wendung, als die Truppen in Dresden die Empörung dämpften. Da nun die Frankfurter Nationalversammlung Beschlüsse gegen die widerstrebenden Fürsten Deutschlands faßte, so rief der König von Preußen die Abgeordneten aus feinem Lande zurück.
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