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1. Mittelalter - S. 130

1896 - Stuttgart : Neff
130 Vereinigung norddeutscher Fürsten über Waldemar Ii. von Dänemark davontrug, die 1214 an Dänemark gelangten Gebiete (ausser Rügen und Esthland) — ohne Zuthun des Reichs und des Kaisers — wieder ans Reich zurück. Weder der Beichsveriveser Ludwig von Bayern (1231 meuchlings ermordet), noch König Heinrich, der seit Ende 1228 selbst regierte, waren im Stande, Ordnung und Frieden zu erhalten; viele Fehden tobten im Reiche. Der asketische Fanatiker Konrad von Marburg übte mit Leidenschaft die ihm übertragene Inquisition; als er auch gegen Vornehme vorging, wurde er von einigen Adligen erschlagen (1233). Die freie Bauernschaft der Stedinger an der unteren Weser wurde der Ketzerei beschuldigt und auf einem von Gregor Ix. gebotenen Kreuzzuge nach tapferster Gegenwehr beinahe ganz vernichtet (1234). Das Zerwürfnis Friedrichs mit seinem unsteten, von Ministerialen beratenen Sohn Heinrich führte zu noch grösserer Begünstigung des Fürstentums. Im Wormser Statut („in favorem principum“) von 1231 machte Heinrich, im Gegensatz zu seiner seitherigen, den niederen Adel und die Städte begünstigenden Politik, den Fürsten „domini terrae4* grosse Zugeständnisse auf Kosten des Reichs (z. B. in Bezug auf Gerichtsbarkeit und Geleitsrecht; für die Zukunft ausschliessliches Mtinz-recht; Sicherung gegen Errichtung königlicher Burgen und Städte in ihrem Gebiete) und der Städte (z. B. Verbot des Pfahl- oder Aussenbürgertums, der Erstreckung der städtischen Gerichtsbarkeit über das Weichbild); 1232 bestätigte Friedrich das Statut. Al§■ Heinrich trotz seiner Unterwerfung 1232 wieder eine den Fürsten nachteilige Politik einsclilug und, durch mannigfache offenkundige Rüge und Abänderung seiner Massnahmen gereizt, eine Erhebung im Bunde mit den Lombarden gegen den Vater plante, genügte das Erscheinen Friedrichs auf deutschem Boden 1235, um Heinrich zur Ergebung zu zwingen (als Gefangener nach Apulien gebracht, starb er 1242). Gregor Ix. hatte den Vater durch Bannung des Sohnes unterstützt, der ihm in der Ketzerverfolgung nicht Genüge gethan hatte. Auf einem glänzenden Reichstag in Mainz wurde der Reichslandfriede erlassen (der auch in amtlicher deutscher Uebersetzung veröffentlicht wurde): das Fehderecht wurde beschränkt auf die Fälle der Notwehr und der Rechts Verweigerung; fristmässige Ansage musste der Fehde vorhergehen. Auch dieser Reichslandfriede galt aber zunächst nur für die, die ihn beschworen. Die endgültige Aussöhnung mit den Welfen wurde durch Belehnung Ottos von Braunschweig, eines Neffen Ottos Iv., mit dein vermehrten Besitz seines Hauses als Herzogtum erzielt. Frühjahr 123g ging
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