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1. Mittelalter - S. 156

1896 - Stuttgart : Neff
— 156 — Seit dem Xiii. Jahrhundert kam eine zweite Einteilung auf: Reichsstädte Messen diejenigen königlichen Städte, die nicht durch Veräusserung oder Verpfändung die Reichsunmittelbarkeit verloren hatten, und seit dem Xiv. Jahrhundert Bischofsstädte, die nicht der bischöflichen Landeshoheit verfallen waren, z. B. Basel, Strassburg, Speier, Worms, Augsburg, Konstanz, Magdeburg; Mainz nur bis 1462; dagegen seit etwa dieser Zeit Bremen (die meisten der zu Reichsstädten gewordenen Bischofsstädte wurden „Freistädte“ genannt, auch wegen ihrer Befreiung von Heerfahrt und Jahressteuer). Landstädte oder landsässige Städte waren solche, die zunächst einem Landesherrn unterstanden; ihnen gegenüber war aber die landesherrliche Gewalt sehr verschieden. Manche, wie (das erst 1510 zur Reichsstadt gewordene) Hamburg, überhaupt die meisten Städte der Hansa erfreuten sich beinahe voller Unabhängigkeit (im wesentlichen waren dann die landesfürstlichen Rechte beschränkt auf Huldigung und Besatzungsrecht). Den Blutbann bekamen manche Städte (z. B. Strassburg) in eigene Hand, manche auch der bedeutendsten nicht (z. B. Köln). Einige Reichsstädte besassen ziemlich ausgedehnte Territorien, z. B. Ulm, Nürnberg, Rotenburg a. T.; im ganzen aber war, mit Ober- und Mittelitalien verglichen, der Territorialbesitz der deutschen Städte wenig bedeutend, weshalb auch in Deutschland dem Feudalstaat nicht von den Städten ein Ende gemacht wurde. Von den naturwüchsig aus Dörfern nach und nach entstandenen Städten sind die (seit dem Xii. Jahrhundert) von Landesfürsten und Adeligen hauptsächlich zur Vermehrung ihrer Einkünfte gegründeten Städte zu unterscheiden. Entweder wurde die Ansiedelung ganz neu geschaffen („von wilder Wurzel“), z. B. Freiburg i. Br. 1120, Neustadt Hamburg 1188 und die im östlichen Kolonisationsgebiet gegründeten Städte, oder wurde schon bestehenden Dörfern und Marktflecken, in denen Kaufleute und Handwerker sich niedergelassen hatten oder sich niederlassen sollten (z. B. München, Lübeck), Stadtrecht verliehen. Manche Gründung „zu wilder Wurzel“ erwies sich als wenig entwickelungsfähig. Bei manchen Städten fand eine Verschmelzung oder Eingemeindung früher selbständiger Sondergemeinden statt (z. B. Braunschweig, Köln; Osnabrück). Zusammensetzung der städtischen Einwohnerschaft. In den älteren Städten war jedenfalls eine Anzahl freier Grundbesitzer vorhanden, von denen sich mit der Zeit manche dem Handel zuwandten. Zu ihnen kamen fremde Kauf leute und bald auch Handiverker hinzu, teils freier, teils unfreier Geburt, denen anfangs wohl die Könige, später auch die altangesessenen Freien bzw. der Stadtherr Land gegen Zins zu erblichem Besitz, vor allem zum Bau von Häusern überliessen. D i e mit der Zeit in immer grösserer Zahl herbeigezogenen
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