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1. Mittelalter - S. 210

1896 - Stuttgart : Neff
— 210 auch der grosse Kirchenbann verhängt und sein Aufenthaltsort mit dem Intel-dikt belegt. Hus fand eine Zuflucht auf den Schlössern ihm befreundeter Adeliger, predigte aber auch an manchen Orten im Freien. Der ihm befreun-dete Hieronymus von Prag, ein gelehrter Ritter von sehr leidenschaftlichem Wesen, hatte sich dem Konzil freiwillig zur Verantwortung angeboten o'e<ren einen Geleitsbrief, der nur Schutz gegen ungesetzliche Gewalt zusagte. Nachdem er auf der Flucht gefangen und dem Konzil ausgeliefert worden war, widerrief er (Sept. 1415). Er bereute aber diesen Widerruf „als die grösste Sünde seines Lebens“ und erlitt dann (30. Mai 1416) als rückfälliger Ketzer standhaft einen qualvollen Feuertod. Sigmund und das Reich. Eine Hausmachtpolitik begann Sigmund, eines Sohnes und territorialen Besitzes im Reiche entbehrend, nicht, andererseits wollte er aber auch nicht eigene Mittel für das Reich, das ihm jährlich nur 17 000 fl. ab werfe, aufwenden. Anfangs verfolgte er den Gedanken, die Reichsregierung auf einen grossen Städtebund zu stützen, dessen Haupt der König werde. Diesem Plane versagten sich die Reichsstädte aus einseitiger Rücksicht auf ihr Sonderinteresse, sowie aus Furcht vor grosser Belastung. Auch den Gedanken einer durchgreifenden Organisation des Landfriedens musste der König bald aufgeben, und die Kurfürsten, die sich in ihren Interessen bedroht glaubten, gelohten einander März 1417 gemeinsames Vorgehen gegen jede Forderung des Königs. Sigmund belehnte Friedrich 18. April 1417 in Konstanz feierlich mit der Mark Brandenburg nebst Kur- und Erzkämmereramt, die er ihm 30. April 1415 erblich und nur gegen 400000 fl. wieder einlösbar übertragen hatte. • Territorialer Gewinn der Eidgenossenschaft. Nachdem Sigmund den Spruch abgegeben hatte, dass der 1412 auf 50 Jahre mit dem jetzt geachteten Friedrich von Oesterreich geschlossene Friede sie nicht von der Reichsbilfe entbinde, besetzten die Berner, Luzerner Züricher rasch o-au Teile des eroberten Aargaus fielen an Zürich und an Luzern; Baden unü die freien Aemter wurden die erste bedeutende_gemeineherrschatt (an der Bern und Uri nicht teilhatten). Dieser Besitz wurde vonfeigniun.l m Form der Verpfändung anerkannt. Friedrich verzichtete für sich und seine Erben auf das Recht, den Aargau wiederzulösen, seine ändern Besitzungen erhielt er wieder, Schaffhausen ausgenommen, das reichsunnuttelbar wurde (141 ). § 64. Sigmunds Regierung* bis 1437. Die Husitenkrieg’e 1419—1435. Die Verurteilung Husens und Hieronymus’ steigerte die Erbitterung des czechischen \ olkes und auch des grössten Teils des Adels gegen die Kirche und schuf Hass gegen Sigmund. Als Wenzel nach langem Schwanken und Zögern endlich für die katholische Kirche eintrat, entstand eine qewaltiqe Volksbewegung (u. a. Fenstersturz von 7 Ratsherren in der Neustadt Prag). Nach Wenzels Tode (August 1419) kam es zu blutigen Kämpfen zwischen den Husiten und den Katholiken
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