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1897 -
Stuttgart
: Neff
- Autor: Treuber, Oskar, Klett, Theodor
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Realschule, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): Jungen
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nand durch einen im Juni mit Soliman abgeschlossenen fünf-
jährigen Waffenstillstand gedeckt; von Frankreich, dessen König
Heinrich Ii. (1547—1559) allerdings Sachsen und Hessen eine
Geldsumme zugesandt hatte, und von England (Eduard Vi. 1547
bis 1553) war bei der Feindseligkeit der zwei Mächte und den
in England beginnenden Wirren auch kein Angriff zu erwarten.
Von dem gespannten Verhältnis zu Paul Iii. abge-
sehen, der durch die Ermordung seines Sohnes Pierluigi und
die darauf folgende Besetzung Piacenzas mit kaiserlichen Truppen
noch mehr gereizt wurde, konnte Karl glauben, das deutsche
Fürstentum niedergedrückt und die alte Kaiserherr-
lichkeit wiederaufgerichtet zu haben, freilich so, dass
die deutsche Nation einer wesentlich fremden Universalgewalt
dienstbar geworden wäre.
Kapitel Viii.
Höchste Erfolge und schliessliches Scheitern
der Kaiserpolitik Karls V. Augsburger
Religionsfriede.
§ 28. Karl auf dem Höhepunkt seiner Macht. Passauer Vertrag.
1547—1552.
Das Interim. Auf dem „geharnischten Reichstage“ in
Augsburg 1547—1548 setzte Karl allerdings den Plan, nach dem
Vorbild des früheren Schwäbischen Bundes eine Reichsliga mit
Bundesrat, stehendem Heer und rasch arbeitendem Bundesgericht
zu schaffen, trotz grosser Unterwürfigkeit der Fürsten nicht durch;
insbesondere widerstrebte Bayern einer solchen Erhöhung der
Macht des Kaisers und des Hauses Oesterreich; ihm war jetzt
die Sorge für „die deutsche Libertät“ wieder die wichtigste,
zumal da die Aussicht auf die pfälzische Kur und auf Pfalz-
Neuburg immer mehr schwand. Dagegen erreichte Karl die Er-
richtung eines Reichsschatzes und den „burgundischen Vertrag“,
durch den alle seine niederländischen Besitzungen, auch die
neuerworbenen (das 1527 säkularisierte Utrecht und Geldern) als
burgundische Erblande in den Verband und Schutz des Reiches
aufgenommen, aber vom Reichskammergericht und der Reichs-
gesetzgebung eximiert wurden (Juni 1548). Da auch die prote-