1897 -
Stuttgart
: Neff
- Autor: Treuber, Oskar, Klett, Theodor
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Realschule, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): Jungen
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dem Vorgang zweier Brüder seinen Uebertritt zur reformierten
Kirche. (Er musste jedoch Anfang 1615 den lutherischen Gemeinden und
Geistlichen der Mark Brandenburg gegenüber auf jeden Zwang und die Er-
nennung reformierter Geistlichen verzichten. In Preussen, das er 1618 erwarb,
blieb die Bestimmung aufrecht, dass innerhalb des Protestantismus nur die Re-
ligionsübung der Confessio Augustana zulässig sei.) Wolfgang Wilhelm (seit
August 1614 auch Herzog von Neuburg) fand Geldhilfe bei Bayern und
dem Kölner Kurfürsten, militärischen Schutz bei Erzherzog Al-
brecht, der brandenburgische Kurprinz Georg Wilhelm bei
den Staaten. Die Staaten besetzten Jülich, Emmerich und Rees (1616
auch Soest und Lippstadt), Spinola Wesel. Zum grossen unmittelbaren Krieg
zwischen Spanien und den Staaten kam es noch nicht. Der Vertrag von
Xanten 12. November 1614. vermittelt hauptsächlich durch England, Frank-
reich und die Staaten, bestimmte eine Trennung der Landes-
verwaltung; der Kurbrandenburger erhielt Cleve, Mark und Ra-
vensberg mit Cleve, Wolfgang Wilhelm Jülich-Berg mit (dem über-
wiegend katholischen) Düsseldorf als Mittelpunkt. Die beiden richteten aber
nach und nach eine selbständige Regierung ein; die Staaten und Spanien
räumten trotz gegenteiliger Bestimmung die besetzten Plätze nicht. — 1647
erkannte im Düsseldorfer Provisionalvertrag Neuburg Kurbrandenburg den
selbständigen Besitz von Cleve, Mark und Ravensberg, Kurbrandenburg Neuburg
den von Jülich-Berg und Ravenstein zu. Nach neuen Misshelligkeiten, beson-
ders darüber, ob die für den Protestantismus günstigere Bestimmung dieses
Vertrags betreffs der Besitzabgrenzung der Konfessionen durch den West-
fälischen Frieden aufgehoben sei (rasch abgebrochener Krieg des grossen Kur-
fürsten gegen Jülich-Berg 1651), wurde 1666 ein definitiver Erbver-
gleich geschlossen und 167 2 durch einen Religionsvergleich ein fried-
liches Nebeneinander der drei Konfessionen in den Gebieten ermöglicht.
§ 49. Die religiösen und politischen Wirren in Oesterreich
unter Rudolf Ii.
Reformation und Gegenreformation in den österreichischen
Erblanden und Böhmen. Maximilian Ii. hatte 1571 dem Adel, d. h. Herren
und Rittern, (aber nicht den Städten) Unter- und Ober-Oesterreichs
eine „ Assekuration“ bewilligt, nach der die Adelsstände für ihre Person, ihre
Angehörigen und Unterthanen das Recht erhielten, in ihren Häusern, Guts-
herrschaften und „zugehörigen“ Kirchen die Religion nach der ursprünglichen
Fassung der Confessio Augustana auszuüben und ausiiben zu lassen. Er
wollte sich damit auch den Gehorsam und die Geldbewilligungen der Stände
sichern. Der Adel dehnte dieses Recht auf die durch Pfandschaft in seinen
Besitz gekommenen königlichen Güter und auf die seiner Vogtei unter-
stellten Kirchen aus. Der Eigennutz und die Herrschsucht des Adels Hess es
jedoch zu keiner umfassenden und festen kirchlichen Organisation kommen.
In Böhmen, wo die Kraft der akatholischen Richtungen durch den Gegen-
satz der böhmischen Brüder und der Lutheraner (auch vereinzelter Calvinisten)
gemindert wurde, gab Max, um die Erklärung Rudolfs zum König zu sichern,
den zur lut he rischen und zur Bruderpartei gehörigen Ständen:
Herren, Rittern und Städten, 1575 mündlich die feierliche Zusage,
dass wed-er er noch sein Nachfolger sie in ihrem Glauben
bedrücken oder hindern werden, und einige Wochen später erklärte
Rudolf, dass er das Versprechen seines Vaters halten werde. Aber dabei
blieb ein Gesetz von 1508. das die „Pikarden“ (Böhmische Brüder) mit den
schwersten Strafen belegte, sowie die Jurisdiktion des Erzbischofs und des
utraquistischen Konsistoriums aufrecht.