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1. Neue Zeit - S. 150

1897 - Stuttgart : Neff
150 dem Vorgang zweier Brüder seinen Uebertritt zur reformierten Kirche. (Er musste jedoch Anfang 1615 den lutherischen Gemeinden und Geistlichen der Mark Brandenburg gegenüber auf jeden Zwang und die Er- nennung reformierter Geistlichen verzichten. In Preussen, das er 1618 erwarb, blieb die Bestimmung aufrecht, dass innerhalb des Protestantismus nur die Re- ligionsübung der Confessio Augustana zulässig sei.) Wolfgang Wilhelm (seit August 1614 auch Herzog von Neuburg) fand Geldhilfe bei Bayern und dem Kölner Kurfürsten, militärischen Schutz bei Erzherzog Al- brecht, der brandenburgische Kurprinz Georg Wilhelm bei den Staaten. Die Staaten besetzten Jülich, Emmerich und Rees (1616 auch Soest und Lippstadt), Spinola Wesel. Zum grossen unmittelbaren Krieg zwischen Spanien und den Staaten kam es noch nicht. Der Vertrag von Xanten 12. November 1614. vermittelt hauptsächlich durch England, Frank- reich und die Staaten, bestimmte eine Trennung der Landes- verwaltung; der Kurbrandenburger erhielt Cleve, Mark und Ra- vensberg mit Cleve, Wolfgang Wilhelm Jülich-Berg mit (dem über- wiegend katholischen) Düsseldorf als Mittelpunkt. Die beiden richteten aber nach und nach eine selbständige Regierung ein; die Staaten und Spanien räumten trotz gegenteiliger Bestimmung die besetzten Plätze nicht. — 1647 erkannte im Düsseldorfer Provisionalvertrag Neuburg Kurbrandenburg den selbständigen Besitz von Cleve, Mark und Ravensberg, Kurbrandenburg Neuburg den von Jülich-Berg und Ravenstein zu. Nach neuen Misshelligkeiten, beson- ders darüber, ob die für den Protestantismus günstigere Bestimmung dieses Vertrags betreffs der Besitzabgrenzung der Konfessionen durch den West- fälischen Frieden aufgehoben sei (rasch abgebrochener Krieg des grossen Kur- fürsten gegen Jülich-Berg 1651), wurde 1666 ein definitiver Erbver- gleich geschlossen und 167 2 durch einen Religionsvergleich ein fried- liches Nebeneinander der drei Konfessionen in den Gebieten ermöglicht. § 49. Die religiösen und politischen Wirren in Oesterreich unter Rudolf Ii. Reformation und Gegenreformation in den österreichischen Erblanden und Böhmen. Maximilian Ii. hatte 1571 dem Adel, d. h. Herren und Rittern, (aber nicht den Städten) Unter- und Ober-Oesterreichs eine „ Assekuration“ bewilligt, nach der die Adelsstände für ihre Person, ihre Angehörigen und Unterthanen das Recht erhielten, in ihren Häusern, Guts- herrschaften und „zugehörigen“ Kirchen die Religion nach der ursprünglichen Fassung der Confessio Augustana auszuüben und ausiiben zu lassen. Er wollte sich damit auch den Gehorsam und die Geldbewilligungen der Stände sichern. Der Adel dehnte dieses Recht auf die durch Pfandschaft in seinen Besitz gekommenen königlichen Güter und auf die seiner Vogtei unter- stellten Kirchen aus. Der Eigennutz und die Herrschsucht des Adels Hess es jedoch zu keiner umfassenden und festen kirchlichen Organisation kommen. In Böhmen, wo die Kraft der akatholischen Richtungen durch den Gegen- satz der böhmischen Brüder und der Lutheraner (auch vereinzelter Calvinisten) gemindert wurde, gab Max, um die Erklärung Rudolfs zum König zu sichern, den zur lut he rischen und zur Bruderpartei gehörigen Ständen: Herren, Rittern und Städten, 1575 mündlich die feierliche Zusage, dass wed-er er noch sein Nachfolger sie in ihrem Glauben bedrücken oder hindern werden, und einige Wochen später erklärte Rudolf, dass er das Versprechen seines Vaters halten werde. Aber dabei blieb ein Gesetz von 1508. das die „Pikarden“ (Böhmische Brüder) mit den schwersten Strafen belegte, sowie die Jurisdiktion des Erzbischofs und des utraquistischen Konsistoriums aufrecht.
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