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1. Neue Zeit - S. 223

1897 - Stuttgart : Neff
223 allen Unterthanen eine feste Norm sein und von allen Lehrern der Theologie unterschrieben werden. Innocenz Xi. verweigerte jedem vom König ernannten Bischof, der sie unterschreiben würde, die kanonische Einsetzung. Erst mit Innocenz Xii. (1691—1700) kam es 1693 zum Ausgleich: der König ver- zichtete auf die zwangsweise Durchführung der Deklaration, der Papst gestand die Ausdehnung des weltlichen Regalienrechtes zu. Aber 1695 sprach ein königliches Edikt der Kirche vollends jede weltliche Gerichtsbarkeit ab, während ihrer geistlichen Ge- richtsbarkeit gegenüber der staatliche Eingriff durch den appel comme d’abus gewahrt blieb. Jansenismus. Die zwei Bischöfe, die dem königlichen Re- galienedikt sich nicht fügten, waren Anhänger des Jansenismus. Die Wiederaufnahme der augustinischen Lehre von der Gnaden- wahl durch den Niederländer Cornelius Jansen (1585—1638) fand in französischen Kreisen (Familie Arnauld; Pascal s. S. 213) viel Anhang; Mittelpunkt der Jansenisten wurde Port Royal. Da die Jesuiten gegen diese Lehre auftraten und deren Ver- werfung durch die Kurie (1653 und 1656) erwirkten, so trat der „Jansenismus“ in entschiedenen Gegensatz zu dem Jesuiten- orden, war aber dem Protestantismus keineswegs freundlich. Das Verhalten der Regierung gegen den Jansenismus wechselte. Der Kampf ruhte 1669—1702. Wieder erneuert, führte er in Holland zu einem Schisma. Es besteht noch heute eine Jan- j senistische Kirche mit einem Erzbischof zu Utrecht. Unterdrückung des Protestantismus. Diehugenotten, mindestens noch ein Zwölftel der Gesamtbevölkerung, hatten sich zur Zeit der Fronde sehr loyal gehalten und Lud- wig ihnen 1652 unbeschränkten Genuss des Edikts von Nantes ui zugesagt. Aber der Klerus richtete sehr bald an den König Bitten um Einschränkung der Hugenotten zu- \ nächst durch möglichst wörtliche bezw. rabulistische Auslegung des Edikts, und der König selbst empfand es als An- massung, dass Unterthanen eine andere Religion als er hatten; von 1680 ab kam noch der Einfluss der Frau von Maintenon hinzu. Von 1661 an betrieb man den Uebertritt zum Katholicismus durch Eingriffe in die elterlichen Rechte, I durch die umfassendsten und rücksichtslosesten Bekehrungs- ' versuche und alle möglichen Gnaden für die Uebertretenden, j und erschwerte das Festhalten am reformierten Glauben durch j Ausschluss von den Aemtern, der Steuerpacht und dem Betrieb I der Handwerke. 1670 untersagte man den Protestanten die I Auswanderung, 1680 hob man die gemischten Kammern bei den j Parlamenten auf. 1681 wurde siebenjährigen Kindern protestan- I
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