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1. Das Mittelalter - S. 19

1889 - Gotha : Perthes
19 zum Thing (Ding) d. h. zur Verhandlung, Besprechung zusammen; die all-gemeine Volksversammlung (Landesthing) war der Mittelpunkt des staat-lichen Lebens; in ihr wurde verhandelt, was die Gesamtheit betraf, ein Kriegs-zug, der Friedensschlu, abgeurteilt der schwerere Verbrechen, insbesondere solche, die mit Todesstrafe bedroht waren u. s. w. Einer der Fürsten leitete wohl diese Verhandlung; im Falle eines Krieges ward fr dessen Dauer ein Fürst an die Spitze des Heeres gestellt unter dem Titel des Herzogs; die Wahl erfolgte, indem er auf den Schild erhoben ward. Das Bedrfnis einheitlicher Fhrung auf Wanderungen und in lange whrenden Kriegen oder, was sonst den Wunsch engeren Zusammenschlusses erweckte, drngte die Vlkerschaften dazu, sich ein festes Oberhaupt auf Lebenszeit, einen König, zu erwhlen. Am frhesten bildeten die zur gotischen und suebischen Gruppe gehrenden Völker das Knigtum aus; bei den am Rhein wohnenden Vlkerschaften fiel seine Ausbildung mit der Stammes-entwickelung zusammen^). Der König wurde aus einem Adelsgeschlecht erwhlt; an diesem nunmehr kniglichen Geschlechte hielt man fest, bis das Erlschen des Mannsstammes die Wahl eines neuen Geschlechtes notwendig machte. Der König war oberster Richter, im Kriege der Fhrer des Heeres; um ihn sammelte sich jetzt das Gefolge, das durch diese Verbin-dung besondere Ehre erhielt. Einzelne bernahmen wohl auch gewisse Dienste, wie die Aufsicht der das Haus, den Schatz, die Resse, die Getrnke. berall fhlte sich der König in der ltesten Zeit in seinen staatlichen Handlungen an die Zustimmung des Volkes gebunden, das zu allgemeinen Ver-sammlungen von ihm berufen ward. Die Herrschaft Eines im Ein-klang mit der Freiheit des Volkes und unter der Mitwirkung desselben an den ffentlichen Angelegenheiten war der ursprngliche Charakter des germanischen Knigtums. d) Gericht und Heer. Streitigkeiten zu schlichten oder die Verletzung des bestehenden Rcchtszu-standes (den Friedensbruch) zu strafen, traten die Freien zum Gericht zu-sammen. Handelte es sich im Rechtsstreite der Privaten um eine zweifel-hafte Sache (z. B. um ein Grenzgebiet), soda die Rechtsgenossen, denen das Urteil zukam/ dasselbe zu sprechen sich scheuten, so entschied das Los des Zweikampfes oder auch das unblutige Los. d. h. das Werfen der mit den geheiligten Runen geritzten Stbchen von Buchenholz. Lag aber eine Ge-waltthat vor, so trat als regelmiges Beweismittel der Eid2) ein, und zwar hatte der Beklagte, falls er bisher unbescholten war. das Recht, durch einen Eid sich zu reinigen; zugleich mute er eine mit der Schwere des Falles steigende Zahl von Eideshelfern stellen, die durch Schwur ihren Glauben an die Wahrhaftigkeit des Beklagten beteuerten. Wer zum Eid nicht zugelassen wurde (d. h. der Bescholtene und, wer keine oder nicht genug Eideshelfer fand), 1) Franken wie Alamannen werden in ihren Kriegen gegen die Rmer von kleinen Stammesknigen (regnli) beherrscht, welche schliet, dem einheitlichen Stammesknigtnm weichen. Von den Sachsen haben diejenigen. welche in ihren heimischen Sitzen blieben, das Knigtum nicht entwickelt, diejenigen Scharen, welche Britannien erobern halfen, aber gleichfalls dasselbe angenommen. Die Baiern hatten znletzt erbliche Herzge. 2) Doch findet sich auch der Zweikampf als Reinignngsmittel. 2*
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