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1. Das Mittelalter - S. 20

1889 - Gotha : Perthes
konnte fr verurteilt gelten, doch ward ihm noch erlaubt, das Urteil der Götter anzurufen: die gewhnlichen Arten des Gottesurteils waren der Kesselfang oder die Kesselprobe (das Herausheben eines Steines oder Ringes aus einem Gef voll siedenden Wassers), das Tragen glhenden Eisens oder Hinschreiten der glhendes Eisen. Nur wenige Perbrechen wurden mit dem Tode be= straft (z. B. Landesverrat, Abfall zum Feinde, Feigheit), die meisten durch Zahlungen von Bugeldern an den Beschdigten und an den Staat geshnt. ffentlich erschien der Germane immer bewaffnet; daher war die Gerichtsversammlung zugleich Heerbann, die Leiter des Gerichts zugleich die Anfhrer des Heeres. Jede staatliche Handlung hatte kriegerischen Charakter; der Jngling, der in den Staat aufgenommen ward, wurde mit den Waffen *) bekleidet (Wehrbarmachung); man schwor vor Gericht auf die Waffen, Zu-stimmung in der Versammlung ward durch Waffengeklirr gegeben. e) Familie und Staat. Die Verbindung der freien Männer zur Wahrung des Friedens im Innern und zu Schutz und Trutz gegen uere Feinde waren die einzigen Zwecke der staatlichen Einigung; daher war dem einzelnen und der Familie der weiteste Spielraum gelassen; eng und fest erscheint die Verbinduna der Glieder eines Geschlechtes (der Sippe); wie sie im Heere2) zusammen kmpften, so leisteten sie vor Gericht dem Angeklagten die Eides-Hilfe und brachten im Falle seiner Verurteilung zu hohen Strafen gemeinsam das Strafgeld, die Bue, auf. Am strksten zeigte sich der Zusammenhalt der Familie, wenn es galt, fr den erschlagenen Verwandten Rache zu nehmen. Die Blutrache galt nicht als Bruch des Landfriedens und Verletzung der staatlichen Ordnung. Nicht selten indes entsagte der Geschdigte der blutigen Rachethat und suchte sein Recht vor der Gesamtheit; in diesem Falle trat der Staat der Familie gegenber wieder in sein volles Recht; weigerte sich der Schuldige, vor Gericht zu erscheinen und das Wergelt) (die Bue fr den erschlagenen Mann) zu zahlen, so stellte er sich dadurch auerhalb des allgemeinen Friedens; jeder durfte ihn tten, auch des Schutzes seiner Familie entbehrte er. berall im Leben der Germanen tritt ein starkes Gefhl der Persnlichkeit, ein Freiheitssinn, hervor, der, leicht in unbeugsamen Trotz ausartend, durch gesetzliche Ordnung sich schwer beschrnken lt Nationale Fehler sind seit den ltesten Zeiten Jhzorn. Trink-3) und Spielsucht, nationale Vorzge dagegen schlichter und offener Sinn; der Grundzug des germanischen Charakters ist die Treue, der Gattin, dem Heergesellen, dem Fürsten und Gefolgsherren gegenber; fest und innig sind vorzglich die Bande des Hauses, eine Folge beson-derer gemtlicher Beanlagung und hherer Auffassung des weiblichen Geschlechtes 4); 1) Mit Speer (frarnea) u. Schild. Neben dem Speer ist die Streitaxt eine alte Angriffswafse (insbesondere bei den Franken erwhnt die sogen. Francisca, ein Wurf-beil). Die Wnrfaxt wurde allmhlich durch das Schwert verdrngt. 2) Die Schlachtordnung war keilfrmig, d. h. die einzelnen Haufen bildeten Keile und fgten s. wieder zu einem groen Keil zusammen, der einem Schweinskopfe verglichen ward. 3) Getrunken ward gewhnt. Bier od. auck Met (aus wildem Honig und Wasser). 4) Cf. Tac. Germ, c 8: inesse sanetum aliquid et providum putant nec aut consilia earum aspernantur aut responsa neglegunt; ibid. 18: admonetur venire se laborum periculorumque sociam idem in pace, idein in proeliis passuram ausuramque.
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