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1. Das Mittelalter - S. 60

1889 - Gotha : Perthes
60 9teid) in Bezirke geteilt und fr jeden (wohl auf l Jahr) mehrere Boten (wohl meist 2, ein Geiftl. u. ein Weltl.) ernannt. b) Gericht und Heer, Da die Zahl der vollberechtigten Freien stark abgenommen hatte, so war ohne arge Schdigung der kleineren Grundbesitzer eine regelmige Beteiligung aller an den Gerichtsversammlungen und Heereszgen nicht mehr mglich, zumal die letzteren oft in weite Ferne hin unternommen wurden und die Verpflichteten lngere Zeit von der Heimat hinwegfhrten. Daher wurden die allgemeinen Gerichte (spter echte Dinge ge-nannt) auf brci im Jahre beschrnkt und zu den brigen Gerichten der Grafen nun bestimmte Personen fr die Urteilfindung zur regelmigen Anwesen-heit im Gericht verpflichtet, die sogen. Scabinen oder Schffen, angesehene Männer mit freiem Grundbesitz, auf Lebenszeit erwhlt und vereidigt; von ihnen sollten regelmig 7 im Gericht thtig sein; un echten Ding gingen sie bei der Fassung des Urteils der Gemeinde voraus. Der allgemeine Heeresdienst wurde auf die Landesverteidigung (Landwehr) beschrnkt, dagegen der Auszug in die Ferne (die sogen. Heer-fahrt) zuletzt von Karl an den Besitz von wenigstens 4 Hufen (also den vierfachen Teil des ursprnglich Heerespflichtigen Besitzes) geknpft. Auer fr die Ausrstung hatte man fr Unterhalt auf eine bestimmte Zeit zu sorgen; die ungeheueren Entfernungen, die in wenigen Sommermonaten zurckzulegen waren, fhrten notwendig zur Ausbildung von Reit er Heeren. So sehr sich Karl d. Gr. bemht hat, das gewaltige Reich durch feste Ordnungen zusammenzuhalten, so haben dieselben doch nicht hingereicht, diesen Zweck zu erfllen. Die Einrichtung der Knigs boten war nur wirksam, so lange die kaiserliche Macht selbst Wrde und Ansehen behauptete; das Reichsrecht brachte wohl eine gewisse Ordnung in die Regellosigkeit, aber da nach altem Grundsatze jeder nach dem Rechte seines Stammes gerichtet werden mute, so blieb das Recht ein persnliches; die Volksrechte wre-mchtiger als die Gesetze des Reiches; das gemeinsame Band des Glaubens und Gottesdienstes aber, das an Stelle einheitlicher Rechtsformen die Manniz-faltigkeit der Völker umschlang, erwies sich als ein ungengender Kitt des Reiches. Dagegen lockerten die zahlreichen Immunitten den staatlichen Zusammenhang, und bedrohte insbes. die Ausbildung des Beneficialwesens in Verbindung mit der Vasallitt die Einheit des Reiches. Schon lange bestand die Sitte, Land auf Lebenszeit zu Niebrauch 7 gegen irgendeine Verpflichtung zu verleihen (zu beneficium zu ber-tragen); zuletzt aber ward nur "solche Verleihung als beneficium bezeichnet, die mit der Vasallitt verknpft war; der Vasall (vassallus) war dem Herrn eidlich zur Treue (des. auf Hof- und Kiiegsfahrten) verpflichtet. Regelmig waren es Freie, die in die Vasallitt eintraten, oftmals, um dadurch sich den Verpflichtungen gegen den Staat, namentlich dem lstigen Heeresdienst, zu entziehen. Mit klarem Blick erkannte Karl die Gefahren fr das Reich, die aus dieser Entwickelung des Beneficialwesens sich ergaben; er bestimmte daher, da Lehn s gut hinsichtlich der Dienstpflicht dem Eigen gut gleichstehe, und suchte das Verhltnis des einzelnen zum Reichsoberhaupt dadurch zu sichern, da er
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