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1. Das Mittelalter - S. 87

1889 - Gotha : Perthes
87 einen greren Ort bewohnten, wurden als Brger od. Stdter zusammen-gefat; sie erwarben bald mannigfache Freiheiten von den geistlichen wie Welt-lichen Groen. c) Ritter, Herren und Fürsten. Im 11. Jahrh. gab es noch eine grere Anzahl freier Grundbesitzer (Gemeinfreier) ; ihrem Eigengut (Allod) stand das Lehngut gegenber, das zur Vasallitt verpflichtete (vgl. S. 60). Die bernahme von Lehngut that der Freiheit feinen Abbruch, vielmehr sprach man von freien Vasallen im Gegensatz zu den abhngigen Ministerialen. Durch den ehrenvollen Rodienst nherten sich indes beide, soda der beiden gemeinschaftliche Name Ritter aufkam; ja im 12. Jahrh. sprach man vou einem Ritterstande, dem jetzt vorzugsweise Adel beigelegt ward. Bezeichnend fr ihn ist die Schwertleite (Umgrtung mit dem Schwerte), die' nach Eintritt der Mndigkeit in ffentlichen Versammlungen erfolgte und fr alle vom König bis zum Ministerialen herab blich war 2). Fr denjenigen. welcher Freiheit und Rittertum mit einander vereinigte, findet sich auch der Name freier Herr od. blo Herr (auch Baron Mann). Eine Stufe hher noch stehen die Groen od. Fürsten; aus ihren Reihen ward der König gewhlt. Hie Fürsten. a) Weltliche (Grafen und Herzge). Die Grafen waren nach der frnkischen Verfassung die Vorsteher eines Gaues und hier die regelmigen Vertreter des Knigs in Gericht und Heer; zugleich hatten sie die Verwaltung der kniglichen Einknfte ihres Bezirks; allmhlich ward das Amt des Grafen (die Grafschaft) als ein Beneficium behandelt, dessen Inhaber die Ein-fnfte fr sich bezog. Mit der Ausbildung der Grafschaft zum Beneficium Hand in Hand ging der Trieb, das Lehen erblich zu machen; indem dann durch Erbschaft mehrere Gaue in eine Hand kamen oder ein Gan an mehrere Shne kam, verlor die Grafschaft den Charakter des Amts und empfing territoriale Bedeutung. Da ferner zahlreiche geistliche Stifter von der Grafschaft losgelst wurden, so ging die alte Gauverfassung zu Grunde. Grere und kleinere Besitzungen, die mit grflichen Rechten ausgestattet waren, wurden nun als Grafschaften bezeichnet. Wie der Graf zum Gau, so stand der Herzog zum Stammesgebtet; den Landfrieden hier zu sichern und im Kriegsfall das Aufgebot des Stammes zu führen, sind seine vornehmsten Aufgaben. Auch das Herzogtum ward in Form der Belehnung gegeben, der Herzog war Vasall des Knigs. Immer mehr machte sich auch hier ein erbliches Recht geltend, das zur Ausbildung groer Territorialgebiete drngte. Unter den Grafen hoben sich mit unterscheidendem Namen hervor die Burggrafen, Landgrafen. Markgrafen und Pfalzgrafen. Die Burggrafen waren meist Vasallen geistlicher Stifter^), 1) in Sachsen v B., wie dies der Kamps Heinrichs Iv. zeigt; die neben den Rittern erwhnten Bauern sind freie Grundbesitzer. 2) Die Wehrbarmachung, frher Gewohnheit und Recht der Freien (vgl. s. 20), ist somit auf diejenigen beschrnkt, die den Rodienst leisteten. 3) Doch werden auch knigliche Burggrafen erwhnt, so in Goslar, Regensburg und (im Anf. der staufischen Periode) in Nrnberg.
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