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1. Das Mittelalter - S. 88

1889 - Gotha : Perthes
88 deren Amt an einen einzelnen Ort geknpft war; so bten sie in den meisten Bischofs st dten ganz oder teilweise die den Bischfen verliehenen grflichen Rechte. In 2 Landschaften, in denen sich eine grfliche Gewalt in weiterem Umfange bildete, in Thringen und im Elsa wurde im 12. Jahrh. der Name Landgraf angewandt. Der Markgraf bte in einem greren Grenzgebiet die Rechte eines Grafen. Die Pfalzgrafen sollten, wie es scheint, seit Otto I. den Herzgen ein Gegengewicht geben und gegen sie die knigliche Sache vertreten. d) ..Geistliche Fürsten (Bischfe und bte der reichsunmittelbaren Klster). Durch bertragung von Besitz und staatlichen Rechten an die Bischfe und bte der kniglichen Klster meinten die Könige eine Sttze gegen die Macht der weltlichen Groen zu finden. Nicht nur gaben sie mit der Verleihung der Immunitt Bischfen und bten die grfliche Gerichtsbarkeit, sondern statteten sie mit ganzen Grafschaften aus, fr die der Bischof einen Grafen ernannte oder die er einem Grafen zu Lehen gab oder durch Vgte verwalten lie. Je mehr nun die Vorsteher geistlicher Stifter Inhaber staatlicher Rechte und somit mchtige Glieder des Reiches wurden, um so mehr muten die Könige auf die Ernennung derselben einen Einflu auszuben suchen. Tatschlich wurde niemand zum Bischof oder Inhaber einer Reichs-abtei ohne Zustimmung des Knigs gewhlt. Es wurde Sitte, da nach dem Tode eines Bischofs oder Abtes die Jnsignien der Wrde, Ring und Stab 2), an den Hof gebracht wurden, wo gleichzeitig die vornehmsten Geist-lichen und Weltlichen des Stiftes sich einfanden. In ffentlicher Versammlung wurde dann die feierliche Handlung der Wiederbesetzung vorgenommen, sei es, da eine stattgefundene Wahl besttigt oder der von dem Könige Ausersehene durch Zustimmung der Anwesenden erkoren ward; er empfing aus der Hand des Knigs die Jnsignien und damit Amt und Wrde; erst hierauf erfolgte die kirchliche Weihe. Die ganze Handlung der Verleihung eines geistlichen Stiftes wurde als Investitur bezeichnet; bei dem Empfang derselben leistete der Bischof und Abt dem Könige den Treueid. Die frstlichen Beamten. Die Umgebung der Fürsten wurde als sein Hof bezeichnet, zu dem die Vasallen und Ministerialen berufen wurden. Aus den letzteren gingen die Hofbeamten8) hervor, ferner der Meier, Vorsteher einzelner Gter, der Schulthei, die niedere Gerichtsbarkeit bend. Von besonderer Bedeutung war der Vogt in den geistlichen Frstentmern, bestimmt, die mit der Immunitt gegebenen Rechte (auch die hhere Gerichtsbarkeit) zu handhaben und das Stift zu schtzen 4). 1) Es gab, da Franken keinen Herzog hatte, 4 Pfalzgrafschaften (in Baiern, Sachsen, Lothringen, Schwaben). Bei dem Pfalzgrafen von Lothringen ist die Verbindung mit einer Pfalz (der Kaiserpfalz Aachen) deutlich sichtbar, spter kam fr diesen die Bezeichnung, vom Rhein" auf; die Beziehung zu Aachen u. Lothringen trat dann zurck; derselbe galt als der erste der frnkischen Fürsten. 2) Der Ring wird als Verlobungsring bezeichnet, um die Verbindung od. Vermhlung mit der Kirche auszudrcken; der Stab gilt als Hirtenstab und soll die Gewalt der die den Geistlichen Unterworfenen bezeichnen. 3) nach alter Weise in die Dienste der Tafel, des Kellers, der Kammer u. des Stalles sich teilend. 4) Vom Bischof od. Abt gewhlt, ward der Vogt vom Könige eingesetzt, dessen Bann er erhielt
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