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1. Das Mittelalter - S. 89

1889 - Gotha : Perthes
89 as Knigtum. a) Wahl und Krnung. Seit dem Aussterben der Karolinger war der altgermanische Grundsatz der Knigs w a h l strker hervorgetreten; wenigstens bedurfte das erbliche Recht der Anerkennung durch die Wahl; doch weder der den Ort der Wahl noch der die Teilnahme an derselben gab es eine feste Bestimmung^). Die regelmige Krnungssttte war Aachen2). Bei der Krnung wurden dem Könige die Reichsinsignien 3) (Krone, Scepter, Schwert. Purpurmantel und Armspangen) bergeben; die feierliche Handlung schlo mit Aufsetzung der Krone. b) Hof und Regierung. Der Umzug im Reich, mit dem der König seine Regierung begann, ward fast unablssig fortgesetzt, soda es eine feste Residenz (Hof) nicht gab. Weitaus den bedeutendsten Einflu am Hofe bten die Geistlichen aus. die man zur Besorgung der Geschfte brauchte. Zu ihrer Ausbildung fr den Dienst in Staat und Kirche war die knigliche Kapelle bestimmt; aus der Zahl der Kapellane wurde die Kanzlei besetzt und der Kanzler genommen, der regelmige Begleiter des Knigs auf seinen Zgen; jede Urkunde bedurfte der Beglaubigung und Besiegelung durch ihn. Kanzlei und Kapelle standen unter der obersten Leitung des Erzkanzlers und Erzkapellans, des Erzbischofs von Mainz *). Fr die geistlichen und weltlichen Groen, zunchst derjenigen Provinz, in der der König weilte, galt es als Pflicht, an den hohen Festen des Jahres (Ostern, Pfingsten, Weihnachten)5) sich am Hoflager einzufinden und die kirchliche Feier mit dem Herrscher zu begehen. Diese Hoffahrt galt als Reichs-dienst, wie denn die groen Hoftage zugleich Reichs- und Kirchenver-sammlungen waren; unter dem Beirate der anwesenden Wrdentrger wurden hier hhere mter verliehen und die Einsetzung in dieselben in ffentlicher Versammlung vorgenommen. Die Versammlung galt auch als oberster Gerichtshof; wer der Ladung vor dies Knigsgericht (Pfalz- od. Hofgericht) nicht Folge leistete, der den ward die Acht ausgesprochen; er ward fr rechtlos erkrt und der allgemeinen Verfolgung preisgegeben. Das Recht der einzelnen Stmme, wie es teilweise aufgezeichnet war, hauptschlich jedoch in der Gewohnheit lebte, kam znr Anwendung. Was der Reichsversammlung vorgelegt werden mute und was der König allein erledigen konnte, war durch keine bestimmte Grenze geschieden; das Bedrfnis fester allgemeiner Ordnung empfand man nicht. c) Die kniglichen Rechte (Gericht. Heer. Zoll. Markt, Mnze). Unter den kniglichen Rechten nahm die Gerichtsbarkeit den vornehmsten Platz ein, und ein Vorrecht war es, allein dem Könige unterstellt zu sein, wie denn die Groen in Strafsachen nur vom Könige zu Gericht gezogen wurden. Seine regelmigen Vertreter waren die Grafen; sie hielten das 1) Bei b. formt Abstimmung gab der Erzbisch, v. Mainz zuerst f. Stimme ab, dann folgten, wie es scheint, regelmig alle geistl. Fürsten, dann die weltl. 2) Doch frnb Heinrich Ii., Konrab Ii. u. Rubolf v. Schwaben in Mainz gekrnt worben. 3) Zu den gen. Reichsinsignien (spter Reichskleinobien) kam unter Heinrich I. die heilige Lanze hinzu; sie sollte einst im Besitze Kaiser Konstantins gewesen und mit Ngeln vom Kreuze Christi versehen sein. Wohl erst im 12. Jahrh. warb eine Kugel mit : dem Kreuz hinzugefgt (der sogen. Reichsapfel), das Symbol der Weltherrschaft. 4) Seit Konrab Ii. warb Erzkanzler fr Italien bauernb der Erzbischof von Kln. 5) Ihnen warb Maria Geburt (8. Sept.) an die Seite gestellt.
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