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1. Das Mittelalter - S. 119

1889 - Gotha : Perthes
119 Frstentum gegenber auf Wiederherstellung emes kraftvollen Regiments, er bemhte sich vielmehr durch weitere Begnstigung der Fürsten welche m den Wormser Reichsgesetzen vom Jahre 1231 (vom Kaiser 1232 besttigt) zum ersten Male als Landesherren bezeichnet werden, deren bereitwillige mtli-tusche Hilfeleistung fr seine italischen Plne zu gewinnen Die Reichsministerialitt und der niedere Adel (Grafen und freie Herren), die ehemalige Sttze der Staufer und noch jetzt die Umgebung König Heinrichs, wurden durch diese Politik des Kaisers auch tn Deutsch-lant> aus ihrer alten Machtstellung verdrngt; eine Emprung dieser Kreise C1234) welche an den Lombarden einen Rckhalt suchten, vernichtete Friedrich durch sein bloes Erscheinen in Deutschland (12zs); Konig Heinrich wurde gefangen gesetzt und nach Apulien gefhrt^), ^n d -selben Zeit feierte Friedrich seine Vermahlung nnt ^sabella, der Schwester des englischen Knigs (Heinrichs Iii.); der Freundschaft mit Ehland folgte auf dem Reichstag zu Mainz *) der endgltige Friede mit den Weifen m dem der Neffe Ottos Iv., Otto, die brauns chweigisch-luneburgischen Aausater als erbliches Herzogtum erhielt (1235). Als dann die Mrsten den Reichskrieg gegen die Lombarden beschlossen (1235), hatte der Kaiser das Ziel seiner Bestrebungen in Deutschland erreicht. Durch seine ausgeprgte italische Politik hatte das staufische Kaiser-tum von den deutschen Angelegenheiten sich nunmehr vollkommen losgesagt; die territorialen Gewalten hatten fortan in Deutschland den freisten Spiel-rum; ihnen lag zunchst auch der Schutz und ^lc Pdseltexu^f^c>^(re?^ lande ob. Schon 1227 hatten gegen Danemark, das den grten Teil der nordalbinaischen Lande unterworfen hatte, niederdeutsches Fürsten zusammen mit Lbeck vollkommen selbstndig durch den entscheidenden Sieg bei Born-hvede in Holstein (der Waldemar Ii.) die Eidergrenze .gesichert Ohne persnliche Beteiligung des Kaisertums erfolgte ferner die damalige krftige Ausbreitung des Deutschtums der Pommern und Schlesien, die deutsche Kolonisation an den Ostseeksten bis Kurland vivland und Estland welche durch die Eroberung Preuens durch den deutschen Ritterorden ) (begonnen 1231) vollendet ward. ,.. . Kx f , sm Innern, wo die alte Verfassung sich vollstndig auflste ). erhoben sich als neue Macht neben den Fürsten die Städte, welche, wie ehedem im Jnvestiturstreite, so jetzt in dem neu ausbrechenden Kampfe durch ihren Anschlu an das Kaisertum ihre Selbstndigkeit krftig entwickelten. < 3) Der Kamps Friedrichs mit den Lombarden und dem Papsttum. Indem Friedrich sich anschickte, die Lombarden wieder an das Reich anzuschlieen, mute er in neuen Streit mit dem Papsttum geraten, 1) Er starb im Gefngnis 1242. v. . . . . . . . hes Muc. 2) Der Reichstag ist denkwrdig durch das groe Landfriedensgesetz, indes vltev da Fehderecht vom I. 1187 (fr den Fall, da vor dem ordentl. Richter fern Recht zu erlangen war) in Kraft. _ . 3) Erzbischof von Bremen, Herzog von Sachsen, Graf von Holstemu. a. 4) Dem Hochmeister Hermann v. Salza verlieh Friedrich Ii. fr b. Kulmerland u. etwaige Eroberungen die reichsfrstl. Rechte (1226); an dem Fortgang der Kampfe lst er mcht betetgt. 5) Die Rechtsanschauung der alten Zeit ist damals von dem Schffen Eike v. Repkow in dem Sachsenspiegel niedergelegt worden.
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