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1. Geschichte des Mittelalters - S. 26

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
26 Tie Zeit der fränkischen Herrschaft. fteuer), die auf Grund der römischen Steuerverfassung von dem römischen Grundbesitz erhoben wurden, ferner die Einnahmen ans den Märkten und Zollstätten, die Bauugelder für Verletzung des Königsbannes und das Friedensgeld der Gerichte. Die^Volks- 2. Die Volksversammluug war schon aus räumlichen Gründen Sammlung, unmöglich. Ihre Rechte gehen auf den König über. Wohl beruft der König uach seinem Gutdünken weltliche und geistliche Große, um politische Frageu zu besprechen. Verwaltung' Verwaltung des Staates liegt in den Händen des könig- lichen Hofstaates (palatium regis). Die höchsten Hof- und zugleich Staatsbeamten sind der Seneschalk (der Vorsteher des Hauswesens), der Marschalk (der Aufseher des Stalles, später Anführer des Heeres), der Schatzmeister und der Schenk. Die Ausfertigung der Urkunden besorgte der Reserendarins, den Vorsitz im Hofgericht als Stellvertreter des Königs hatte der Pfalzgraf (comes palatii). Der wichtigste Staatsbeamte ist später der Hausmeier (maior donius). Ursprünglich der Vorsteher des Haushalts, gewinnt er in den inneren Kämpsen als Befehlshaber des Gefolges immer größeren Einslnß, so daß auch der hohe Adel uach diesem Amte strebt und dnrch dieses Aint die selbständige Leitung des Staates erhält. Der Staat ist in Gaue eingeteilt; an der Spitze eines Gaues steht der vom König ernannte Graf (comes), der den König nach jeder Richtung hin vertritt. Später sucht der Adel dies Amt durch die Bestimmung, daß der Graf in dem Gau angesessen sein muß, in seine Hand zu bringen und dadurch seine Macht auf die Freien auszudehnen. Bisweilen sind mehrere ©eine zu einem Herzogtum vereinigt; der Herzog (dux) hat die höchste militärische Gewalt und in den Gauen, wo kein Graf ist, auch die gräfliche. Verschieden von diesem Beamtenherzogtum ist das erbliche Stammesherzogtum, das in Bayern, Thüringen. Alamannien, Elsaß nsw. vorkommt; es gewinnt unter den schwachen Merowingern völlige Selbständigkeit, abgesehen von der Verpflichtung zur Heeresfolge. Rechtspflege. 4. Die Rechtspflege wird, wie früher, von dem Volksgericht in der Hundertschaft ausgeübt; aber der Vorsitz im Gericht geht auf den Grafen über; so tritt auch hier die königliche Gewalt an die Stelle der Bolksgewalt. Neben diesem alten Volksgericht erscheint das Hof-gericht unter dem Vorsitz des Königs oder seines Stellvertreters. Es ist zuständig bei Amtsverbrechen. Todesurteilen gegen Freie, bei der Verhängung der Reichsacht, sowie bei allen Klagen gegen die, die im Gefolge oder im besonderen Schutz des Köuigs stehen. Jeder Stamm hat sein eigenes Recht; der Angehörige des Stammes wurde nach diesem Recht behandelt, wo er sich anch aushielt; auch die Römer behielten das römische Recht. Da wurde es nötig, das Recht aus-
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