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1. Geschichte des Mittelalters - S. 27

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Zustände im Merowingerreich. 27 zuzeichnen. Die lex Salica1) geht auf die Zeit Chlodovechs zurück, bald darauf wurde auch die lex Ribuaria abgefaßt, während die Gesetzbücher der Alamannen. Bayern, Langobarden usw. im 7. bezw. 8. Jahrhundert aufgeschrieben wurden. Neben dem Stammesrecht bildet sich ein Reichsrecht besonders für die Gebiete, die das Stammesrecht nicht kennt, z. B. das Verhältnis zum Königtum und zur Kirche. Die Geistlichkeit strebte darnach, zu einer besonderen kirchlichen Gerichtsbarkeit zu gelangen und die Bestimmungen des kanonischen Rechtes auch auf die unter geistlicher Herrschaft Lebenden auszudehnen. 5. Das Heerwesen. Zum Heeresdienst verpflichtet sind alle Freien, 6ec^e8fen. Germanen und Römer, nur die Geistlichen sind von der allgemeinen Dienstpflicht befreit. Den Oberbefehl führt der König, der im Mürz eine allgemeine Heerschau abhält (Märzfeld). Dieser Heeresversammlung legt der König auch wohl politische Fragen vor, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. 6. Wirtschaftliche Verhältnisse. Als die Franken Gallien er-oberteit, fanden sie dort eine hohe städtische Kultur und einen ausge-Verhältnisse, bildeten Großgrundbesitz, der das Land durch Sklaven oder Pächter bearbeiten ließ. Diese städtische Kultur geht zurück, denn die neuen Herren beschäftigen sich, wie bisher, nur mit Landwirtschaft. Zahlungsmittel bleibt das Vieh, erst später werden nach römischem Muster fränkische Münzen geprägt. Handwerk, Handel und Verkehr gehen zurück. Der Großgrundbesitz bleibt und wird noch vermehrt dadurch, daß der König von dem Land, das ihm bei der Eroberung zugefallen ist, größere Schenkungen macht oder das Recht verleiht, den Wald zu roden. Bald ragen auch in den germanischen Teilen des Reiches einzelne durch größeren Besitz hervor; den Mittelpunkt des Besitzes bildet der Herreuhof (Salhof), die zerstreut liegenden Ländereien werden von Knechten oder Hörigen bebaut. Große Schenkungen erfolgten an die Kirche, so daß auch die Vertreter der Kirche, namentlich die Bischöfe, eine ganz hervorragende Stellung einnahmen. Daneben bildet sich ein besonderer Beamtenadel. Dieser neuen Aristokratie stehen' die freien Bauern gegenüber, die noch immer den Kern des Staates bilden. Die Viehwirtschaft tritt zurück, Haupterwerbszweig wird der Getreidebau; dementsprechend erhält jeder Freie von der Vorflnr einen bestimmten Anteil als volles Eigentum, die Hufe (etwa 7 ha), außerdem behält er das Recht der Nutzung der Atmende (Wald, Weide, Wasser). Von den römischen Bewohnern lernen sie den Boden besser auszunutzen, sowie Wiesen, Gärten und Weinberge anzulegen. An die Stelle der Feldgraswirtschast tritt die Dreifelderwirtschaft (Sommerkorn — Winterkorn — Brache). Die Zahl der Freien ') Lateinisch abgefaßt; die Mallbergschen (mallberg — Gerichtsstätte?) Noten geben die Gerichisausdrücke deutsch wieder.
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