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1. Geschichte des Mittelalters - S. 36

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
36 Die Zeit der fränkischen Herrschaft. wältige Reich auch innerlich 311 einigen. Ebenso groß tote im Kriege zeigte er sich nun als Ordner und Gesetzgeber. des «Ägs. a) Die Stellung des Herrschers zum Volke blieb so, tote sie schon Zur Merowtngerzeit gewesen war. Höchstes Gesetz war der Wille des Königs. Wohl versammelte der König in der Regel im Herbst eine Anzahl geistlicher und weltlicher Großen zur Beratung und berief im Frühjahr nach alter Sitte einen Reichstag (das Maifeld), auf dem jeder Freie erscheinen durfte, aber die Entscheidung traf er allein. Seine Verordnungen (Kapitularien) galten im ganzen Reiche als Gesetz, ©einen Wohnsitz wechselte er oft; am liebsten hielt er sich am Rhein auf (Ingelheim. Nymwegen), später bei den warmen Quellen zu Aachen. Verfassung. b) Die Gauverfassung wurde in allen Teilen des Reiches durchgeführt. Zu Gaugrafen ernannte er nur Franken, deren Treue und Tüchtigkeit ihm bekannt war. An den Grenzen wurden mehrere Gatte unter einem Markgrafen vereinigt, der besondere militärische Vorrechte erhielt, um den Grenzschutz wirksamer durchführen zu können. Die Tätigkeit der Grafen und Markgrafen, die unmittelbare königliche Beamte waren, überwachte er selbst, unterstützt von den Königsboten, die nun zu einer ständigen Einrichtung wurden. Das ganze Reich war in Bezirke eingeteilt, deren jeder mehrere Gaue umfaßte; für jeden Bezirk wurden zwei Königsboten ernannt, ein Geistlicher und ein Laie; diese beaufsichtigten die ganze Amtstätigkeit der Grafen und Beamten, hielten Versammlungen der Beamten, der Geistlichen und des Volkes ab und berichteten über alle ihre Wahrnehmungen an den König; sie waren die Augen und Ohren des Königs. Heerwesen. . 0) Heerwesen. Um die Dienstpflicht der Freien zu erleichtern, bestimmte Karl, daß nur die Besitzer von vier Hufen persönlich ins Feld ziehen mußten, die kleineren Grundbesitzer sollten für je vier Hufen einen Mann stellen. Neben den Freien waren auch die Vasallen verpflichtet zum Heerbann. 6iud?nts= d) Gerichtswesen. Wie die allgemeine Dienstpflicht, so bestand für jeden Freien auch die oft sehr drückende Pflicht, an jeder Gerichtssitzung teilzunehmen. Wer nicht erschien, mußte eine Strafe zahlen. Durch diese Strafen konnte der Gaugraf, wenn er viele Gerichtssitzungen namentlich in einer ungünstigen Zeit ausschrieb, sein Einkommen erheblich vermehren. Um die Freien zu entlasten, bestimmte Karl, daß sie nur noch zu dem „ungebotenen" („echten") Ding, dreimal im Jahr, das alle wichtigeren Sachen unter dem Vorsitz des Grafen behandelte, zu erscheinen brauchten. Das „gebotene" Ding wurde in ein Schöffengericht umgewandelt; den Vorsitz führte der Vorsteher der Hundertschaft, Richter waren sieben Schöffen aus der Zahl der Freien, die aus Lebenszeit ernannt wurden. Berufung konnte beim Hofgericht oder bei dem Gericht der Königsboten, die das Hofgericht vertraten, eingelegt werden.
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