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1. Geschichte des Mittelalters - S. 130

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
130 Die Zeit der Bildung großer Territorialherrschaften. Die Rechtsprechung war bei dem Mangel eines geschriebenen Gesetzes willkürlich, im allgemeinen richtete man nach sächsischem Recht. Die Strase bestand in der Regel in Tod durch den Strang. Jeder Schöffe war verpflichtet, dabei mitzuwirken. Bei der großen Zahl der Schöffen, die sich an bestimmten Zeichen erkannten, wurde das Urteil oft unheimlich schnell vollzogen, dadurch gewannen die Freigerichte in der Zeit der langmütigen Gerichtsbarkeit hohes Ansehen. In späterer Zeit urteilten die Freigerichte über alle Vergehen und Verbrechen. Da alle Freistühle gleichberechtigt uebeueinader standen, oft aber ganz entgegengesetzte Urteile fällten, so förderten sie geradezu die Rechtsunsicherheit, noch schlimmer wurde dies, als Freistühle und Freigrafen käuflich wurden. Je mehr die Fürsten und Städte, die den Freigerichten wenig freundlich gegenüberstanden, ihre Gerichte ordneten, desto mehr verloren die Freigerichte ihre Bedeutung. ^^-vnn'che b) Schon die Hohenstaufen suchten das römische Recht, das den Kaiser als den unumschränkten Herrn anerkannte, in der Verwaltung durchzuführen. Durch Deutsche, die an den aufblühenden italienischen Universitäten (Bologna) studierten, wurde diese Auffassung weiter verbreitet. Als die Fürsten sich zu selbständigen Territorialherren machten, beanspruchten sie dieselben Rechte für sich, die das römische Staatsrecht dem Kaiser beilegte. Zu Beamten stellten sie nur mehr Räte an, die im römischen Recht ausgebildet waren. So wurde das römische Recht neben dem Söldnerwesen die wichtigste Stütze der absoluten Fürstenmacht. Auch das Zivilrecht, das den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen (Handel und Verkehr, Geldwirtschaft) gegenüber nicht mehr ausreichte, wurde allmählich nach römischem Muster umgestaltet. An die Stelle der Schöffen traten Juristen; diese urteilten nach Gesichtspunkten, die dem Volke fremd waren. Der Widerspruch zwischen dem Rechtsbewußtsein des Volkes und dem geltenden Recht erklärt den Haß des Volkes auf die gelehrten Richter. Das römische ©trafrecht mit seinen grausamen Strafen gelangte erst durch die „hochnotpeinliche Halsgerichtsordnung" Karls V. zur Geltung. § 88. Die Entdeckungen. Infolge der Kreuzzüge hatte sich ein lebhafter Handel zwischen den italienischen Städten und dem Orient (Gewürze, Edelsteine. Seide u. a.) entwickelt, der später durch die Eroberung Kleinasiens und Konstantinopels durch die Türken allmählich unterbunden wurde. Kaufmännischer Unternehmungsgeist suchte daher einen Weg nach den reichen Ländern im Süden und Osten Asiens, namentlich nach Jn-Ersindungdien. Die Erfindung des Schiffskompaffes verringerte die Gefahren Kompasses, einer größeren «Seefahrtx). Die Magnetnadel war seit dem 12. Jahrhundert bekannt, ein brauchbarer Schiffskonipaß seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts.
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