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1. Geschichte des Mittelalters - S. 166

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit der religiösen Kämpfe. Brandenburg erhielt von der pommerschen Erbschaft *), auf die e§ wohlbegründete Ansprüche hatte, nur den östlichen Teil Hinter-Pommerns, ferner als Entschädigung für das von den Schweden beseite Pommern geistliche Besitztümer, nämlich die Bistümer Camin, Halberstadt und Minden, sowie die Aussicht aus Erwerbung von Magde? bürg nach dem Tode des Administrators, eines sächsischen Prinzen (1680). Mecklenburg erhielt als Ersatz für Wismar die Bistümer Schwerin und Ratzeburg, Hesse n-Eassel die Abtei Hersfeld und mehrere Ämter. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde. Für den Sohn des geächteten Friedrich V., der die Rhein Pfalz zurückerhielt, wurde eine neue Kur errichtet (die achte). 2)te Schweiz und die Niederlande wurden als unabhängige Länder anerkannt. B-sts? 2* Religiös-kirchliche Bestimmungen. Die schwierige Frage mungen. nach dem Besitz der geistlichen Güter wurde nach langen Verhandlungen dahin geregelt, daß die geistlichen Besitzungen, die am 1. Januar 1624 protestantisch waren, es bleiben sollten. Das waren die Erzbistümer Magdeburg und Bremen, ferner die Bistümer in Norddeutschland, Brandenburg. Sachsen und Thüringen, sowie mehrere Reichsabteien. In Osnabrück sollte abwechselnd ein braunschweigischer Prinz und ein katholischer Bischof regieren. Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und auf die Reformierten ausgedehnt. Der Grundsatz cuius regio, eius religio wurde insoweit durchbrochen, als bestimmt wurde, daß Andersgläubige wenigstens Duldung genießen und das Recht haben sollten, Hausandachten abzuhalten. ?echluch7l . Verfassungsrechtliche Bestimmungen. Das Recht, das stimmilngen.die deutschen Reichsfürsten tatsächlich schon ausgeübt hatten, selbständig Verträge zu schließen, wurde ihnen jetzt gesetzlich zugestanden. Alle deutschen Reichsstände erhielten volle Landeshoheit. Sie konnten also untereinander und mit dem Auslande einen Bund abschließen, ausgenommen war nur ein solcher, der sich gegen den dem Kaiser und Reich geleisteten Eib richtete. Die gesetzgebende Gewalt und das Steuerbewilligungsrecht sollte dem Reichstage zustehen, der in drei Kurien 240 Stimmen umfaßte. (nämlich in der ersten Kurie acht Kurfürsten, in der zweiten 69 geistliche und 96 weltliche Fürsten, in der dritten 61 Reichsstädte, zwei Prälaten und vier Stimmen für sämtliche Grafen und Herren). Zu jeder wichtigen Verordnung war Einstimmigkeit der drei Kurien erforderlich. Da diese Einstimmigkeit wohl kaum zu erreichen war, so war der Reichstag tatsächlich völlig lahmgelegt. Das politische Leben zog sich in die Einzelstaaten zurück. ') 1637 war der letzte Herzog von Pommern gestorben.
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